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KAPITEL 6: ANLAGEN

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Zur Vervollständigung von Artikel 2 Absatz 3 vorliegender Vereinbarung wird auf die Ausführungsbestimmung von Anlage 1 verwiesen.
Zur Vervollständigung von Artikel 4 vorliegender Vereinbarung wird auf Anlage 2 verwiesen.
Zur Vervollständigung von Artikel 11 A).4. vorliegender Vereinbarung wird auf Anlage 3 verwiesen.
Zur Vervollständigung von Artikel 11 B).1. und Artikel 11 B).3. vorliegender Vereinbarung wird auf Anlage 4 verwiesen.
Zur Vervollständigung von Artikel 15 vorliegender Vereinbarung wird auf die Tabellen von Anlage 5 verwiesen.
Zur Vervollständigung von Artikel 19 vorliegender Vereinbarung wird auf die Anwendungsverordnung von Anlage 6 verwiesen.
Zur Vervollständigung von Artikel 21 vorliegender Vereinbarung wird auf die Anwendungsverordnung von Anlage 7 verwiesen.
Zur Vervollständigung von Artikel 41 vorliegender Vereinbarung wird auf die Anwendungsverordnung von Anlage 8 verwiesen.


Diese Anlagen sind integraler Bestandteil vorliegender Vereinbarung.


In ebenso vielen Exemplaren ausgefertigt wie Unterzeichnerparteien (zuzüglich eines Exemplars für die „ITM“ sowie eines Exemplars zwecks Allgemeinverbindlichkeitserklärung), in Bartringen, am 24. Juli 2019.

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Gezeichnet für die FHL
Paul JUNCK Président


Gezeichnet für die Gewerkschaft OGB-L Thomas KLEIN
Président du Syndicat Santé, Services Sociaux et Educatifs de l’OGB-L Santé


Gezeichnet für die Gewerkschaft LCGB Roger ZWALLY
Vice-Président de la Fédération Soins et Socio-éducatif du LCGB

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ANLAGE 1: AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNG ARTIKEL 2

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Absatz 3 von Artikel 2 des koordinierten Textes vom 19. November 1997 des Kollektivvertrags der in den FHL-Mitgliedsbetrieben Beschäftigten sieht vor:


dass die Bestimmungen des Kollektivvertrags der in den FHL-Mitgliedsbetrieben Beschäftigten auch automatisch Anwendung finden werden auf jene Betriebe, die erst nach der Unterschrift Mitglied der FHL werden und


dass die Aufnahme neuer Mitglieder in die FHL bedingt wird durch deren Zustimmung zu den Vereinbarungen, die im Rahmen der Verhandlungen des Kollektivvertrags der in den FHL-Mitgliedsbetrieben Beschäftigten für die Beschäftigten der verschiedenen Betriebe getroffen wurden.


Die unterzeichnenden Parteien des Kollektivvertrags, haben anlässlich der Sitzung der paritätischen Vertragskommission vom 18. November 1997 folgende Ausführungsbestimmungen vereinbart:


Die unterzeichnenden Parteien können einem Betrieb, der der FHL erst nach Unterzeichnung des Kollektivvertrags der in den FHL-Mitgliedsbetrieben Beschäftigten beitritt, ausnahmsweise bestimmte Anpassungsmöglichkeiten zugestehen, damit er die automatische Anwendung des Kollektivvertrags auf geregelte Art in die Wege leiten kann.


Die Modalitäten und Bedingungen lauten folgendermaßen:

 

  • Der Betrieb muss der paritätischen Vertragskommission die stichhaltigen Gründe seiner Beantragung einer progressiven Anwendung der vertraglichen Bestimmungen schriftlich darlegen.
     

  • Die Zustimmung der paritätischen Vertragskommission verpflichtet den Betrieb, binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Tag seines Beitritts einen genauen Plan und Kalender der progressiven Inkraftsetzung für sein beschäftigtes Personal der verschiedenen Bestimmungen des Kollektivvertrags der in den FHL-Mitgliedsbetrieben Beschäftigten, vorzulegen.

    Der Plan und der Kalender müssen ein unterschriebenes Verhandlungsresultat sein, zwischen dem Arbeitgeber des Betriebs und den unterzeichnenden Gewerkschaften des Kollektivvertrages der in den FHL-Mitgliedsbetrieben Beschäftigten.

    Falls es binnen der vorgeschriebenen zeitlichen Frist nicht zu einer Vereinbarung kommt, muss der Betrieb ohne jede weitere Frist zur automatischen und integralen Anwendung des Kollektivvertrags der in den FHL-Mitgliedsbetrieben Beschäftigten übergehen.
     

  • Die Prozedur einer progressiven Inkraftsetzung der Bestimmungen des Kollektivvertrags muss spätestens zum Ablaufdatum des Kollektivvertrags der in den FHL-Mitgliedsbetrieben Beschäftigten, in dessen Laufzeit der Betrieb der FHL beigetreten ist, abgeschlossen sein. Ausnahmsweise, kann das zu berücksichtigende Datum das Ablaufdatum des Kollektivvertrags der in den FHL-Mitgliedsbetrieben Beschäftigen sein, worauf ein Zeitraum von zwölf, vierundzwanzig oder sechsunddreißig Monaten hinzugefügt wird. Die paritätische Vertragskommission wie in Artikel 24 vorgesehen muss sich im Vorfeld zu Gunsten einer solchen Prozedur ausgesprochen haben und den zu berücksichtigenden Zeitraum angegeben haben.
     

  • Die Dauer der Übergangszeit wird in Betracht der organisatorischen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Entwicklung der Lohnmasse und der neuen Gestaltung der Arbeitszeitorganisation. Der Antrag des Betriebs muss demnach immer in diesem Sinn motiviert sein.

    Die Inkraftsetzung des Kollektivvertrags muss einen Umsetzungsplan aus regelmäßigen Etappen beinhalten, der sich über die gesamte Übergangszeit bezieht.

    Wenn die Sozialpartner ein Inkrafttreten eines neuen Kollektivvertrags vereinbart haben, welcher denjenigen ersetzt der aufgekündigt wurde, werden die dort erhaltenen sozialen Errungenschaften in die Vereinbarung eingeschlossen, welche zwischen dem betreffenden Betrieb und den Gewerkschaftsorganisationen festgehalten wurden, d.h. gemäß einem Zusatzvertrag zur Vereinbarung über eine Übergangszeit welche den gleichen Plan in Etappen beachten muss. In der Tat, sobald das Fälligkeitsdatum für ein progressives Inkrafttreten des Kollektivvertrags festgelegt ist, kann es nicht mehr für die betroffenen Betriebe geändert werden.

 

ANLAGE 2: KÜNDIGUNGSFRIST DES ARBEITSVERTRAGS

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Dem Arbeitnehmer gegenüber


Die Kündigung kann nur nach Vorankündigung erfolgen, die dem Arbeitnehmer innerhalb folgender Fristen per Einschreiben zugestellt werden muss:


1) zwei Monate: bei einem Arbeitsverhältnis von weniger als fünf Jahren;
2) vier Monate: bei einem Arbeitsverhältnis von fünf bis zehn Jahren;
3) sechs Monate: bei einem Arbeitsverhältnis von 10 Jahren und mehr

 

Dem Arbeitgeber gegenüber:


Die Kündigung kann nur nach Vorankündigung erfolgen, die dem Arbeitgeber innerhalb folgender Fristen per Einschreiben zugestellt werden muss:


1) ein Monat: bei einem Arbeitsverhältnis von weniger als fünf Jahren;
2) zwei Monate: bei einem Arbeitsverhältnis von fünf bis zehn Jahren;
3) drei Monate: bei einem Arbeitsverhältnis von 10 Jahren und mehr.


Alle Laufzeiten der Kündigungsfristen beginnen erst am 15. oder am letzten Tag des Kalendermonats.

Zur V

 

ANLAGE 3: SONDERURLAUB

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1) einen (1) Tag:

 

beim Tod eines Verwandten 2. Grades des Arbeitnehmers, seines Ehegatten / seiner Ehegattin oder seines Partners / seiner Partnerin, d.h.: Großvater, Großmutter, Enkel, Enkelin, Bruder, Schwester, Schwager, Schwägerin;

 

2) zwei (2) Tage:

 

bei der Geburt eines anerkannten Kindes, der Hochzeit oder der Partnerschaftserklärung eines anerkannten Kindes, bei einem Umzug (ein einfacher Quartierwechsel ist einem Umzug nicht gleichgestellt) oder bei der Ankunft eines Kindes unter 16 Jahren im Falle einer Adoption, es sei denn der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Adoptionsurlaub (Titel III, Kapitel IV, Sektion 8 des Arbeitsgesetzbuchs);


3) zwei (2) Tage:

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maximal pro Jahr und pro unterhaltsberechtigtem Kind unter 15 Jahren welches im Fall von schwerer Krankheit, Unfall oder sonstigen zwingenden gesundheitlichen Gründen, die Anwesenheit eines Elternteils notwendig macht. Der Sonderurlaub aus familiären Gründen kann aufgeteilt werden. In jedem Falle muss der Arbeitnehmer zuerst einen Antrag auf rückzahlbaren Sonderurlaub aus familiären Gründen stellen. Wenn dieser erstattet wird, wird er nicht auf die Dauer des Sozialurlaubs (Art. 11 A).5.) des vorliegenden Vertrags angerechnet. Ansonsten wird er angerechnet;


4) drei (3) Tage:

 

beim Tod eines Verwandten ersten Grades des Arbeitnehmers, seines Ehegatten / seiner Ehegattin oder seines Partners / seiner Partnerin; d.h.: Ehegatte, Ehepartner, Lebenspartner (gegen Vorlage einer Haushaltsbescheinigung und/oder wenn er das Kind anerkannt hat), Vater, Mutter, Schwiegervater, Schwiegermutter, Sohn, Tochter, Schwiegersohn, Schwiegertochter;


5) vier (4) Tage:

 

bei der Entbindung der Ehefrau oder der Partnerin;


6) sechs (6) Tage:

 

bei der Hochzeit des Arbeitnehmers oder der Partnerschaftserklärung gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2004 betreff die Rechtswirkung von bestimmten Ehepartnerschaften.


Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Sonderurlaub ohne die Wartezeit von drei Monaten laut Artikel L. 233-6 des Arbeitsgesetzbuches zu befolgen.


Falls das Ereignis, welches Recht auf Sonderurlaub gibt, während der Erkrankung des Arbeitnehmers vorkommt, ist der Sonderurlaub nicht geschuldet.


Der Sonderurlaub kann nur zum Zeitpunkt des entsprechenden Ereignisses genommen werden. Er kann nicht auf den normalen Urlaub übertragen werden. Allerdings, falls ein Sonderurlaubstag auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, einen freien Tag oder einen freien Ausgleichstag fällt, muss er auf den ersten Arbeitstag nach dem Ereignis oder nach Ende des Sonderurlaubs verlegt werden.


Falls das Ereignis während einer Urlaubszeit vorkommt, wird diese für die Dauer des Sonderurlaubs unterbrochen.

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ANLAGE 4: FORMELN ZUR BERECHNUNG DES DURCHSCHNITTS DER URLAUBS- UND KRANKENTAGE
(ARTIKELS 11 B).1. ET 11 B).3.)

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Die Berechnung des Stundenlohns um den Urlaubsstunden oder Krankenstunden Rechnung zu tragen basiert auf dem Durchschnitt der Zuschläge der letzten 3 Monate.

 

Diese Durchschnitte der Zuschläge werden zusätzlich auf den Basissatz der laufenden Periode hinzugefügt

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Anlagen im PDF

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