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(Sonder-)Urlaub

Gesetzliche und sektorielle Regelungen
Regulärer Urlaub

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26 Tage plus 10 tarifvertraglich geregelte Urlaubstage bzw. Ausgleichstage zu gearbeiteten Feiertagen.

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Ab dem Alter von 50 Jahren werden im CHNP zwei weitere Urlaubstage zugesprochen, ab dem Alter von 55 Jahren insgesamt drei zusätzliche Tage.

Elternurlaub

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Siehe eigene Unterseite.

Congé social

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Siehe eigene Unterseite

Der individuelle Weiterbildungsurlaub

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Die Dauer beträgt maximal 80 Stunden im Laufe der Lebensarbeitszeit des Arbeitnehmers. In einer Periode von 2 Jahren werden davon maximal 20 Tage gewährt.
 

Erwachsenenbildung - Guichet.lu - Luxembourg

Lifelong-learning.lu

 

Urlaub zur Begleitung einer Person am Lebensende

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Der Urlaub zur Begleitung einer Person am Lebensende (congé d’accompagnement) ist ein  Sonderurlaub. Er erlaubt dem Mitarbeiter sich von der Arbeit befreien zu lassen, um einen  nahestehenden Menschen, der gravierend erkrankte, in seiner letzten Lebensphase begleiten  zu können.

Sonderurlaub zur Sterbebegleitung - Guichet.lu - Luxembourg

Sonderurlaub(e), so wie im CHNP angewendet: 

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Umzug

2 Tage (2 Tage können 15 Tage vor oder nach dem in der Urkunde eingetragenen Datum genommen werden)

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​Eheschließung des Arbeitnehmers

3 Tage
 

​Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch den Arbeitnehmer

1 Tage

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Eheschließung/Eintragung einer Lebenspartnerschaft eines Kindes

1 Tage

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Adoption eines Kindes unter 16 Jahren, außer wenn der Arbeitnehmer in den Genuss des Sonderurlaubs bei Adoption eines Kindes gelangt.

10 Tage innerhalb der ersten zwei Monate nach der Adoption

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Geburt eines ehelichen oder anerkannten unehelichen Kindes (zu Gunsten des Vaters-  unabhängig von der Anzahl der Kinder)

10 Tage innerhalb der ersten zwei Monate nach der Geburt

 

Urlaub aus familiären Gründen

Je nach Alter des Kindes:

– Unter 4 Jahren: 12 Tage

– Zwischen 4 und 13 Jahren: 18 Tage

– Zwischen 13 und 18 Jahren + Krankenhausaufenthalt: 5 Tage

 

​​Tod des Ehegatten/Lebenspartners

3 Tage

 

​Tod des Ehegatten oder eines Verwandten oder Verschwägerten 1. Grades (Mutter, Vater, Tochter, Sohn, Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwiegertochter, Schwiegersohn)

3 Tage

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Urlaub bei Todesfall seines minderjährigen Kindes

5 Tage

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Tod eines Verwandten oder Verschwägerten 2. Grades (Großmutter, Großvater Enkelin, Enkel, Schwester, Bruder, Schwägerin, Schwager) des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten bzw. Lebenspartners

1 Tag 

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Für den Tod eines Bruders oder einer Schwester eines Arbeitnehmer, der/die mit diesem den gleichen Wohnsitz teilte

3 Tage

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Urlaub im Fall höherer Gewalt aus dringenden familiären Gründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordern (innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von zwölf Monaten)

1 Tag

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