top of page

(Sonder-)Urlaub

Gesetzliche und sektorielle Regelungen
Regulärer Urlaub

26 Tage plus 10 tarifvertraglich geregelte Urlaubstage bzw. Ausgleichstage zu gearbeiteten Feiertagen.

Ab dem Alter von 50 Jahren werden im CHNP zwei weitere Urlaubstage zugesprochen, ab dem Alter von 55 Jahren insgesamt drei zusätzliche Tage.

Elternurlaub

Siehe eigene Unterseite.

Congé social

Siehe eigene Unterseite

Unbezahlter Urlaub

Siehe eigene Unterseite

Der individuelle Weiterbildungsurlaub

​​

Die Dauer beträgt maximal 80 Stunden im Laufe der Lebensarbeitszeit des Arbeitnehmers. In einer Periode von 2 Jahren werden davon maximal 20 Tage gewährt.
 

Erwachsenenbildung - Guichet.lu - Luxembourg

Lifelong-learning.lu

 

Urlaub zur Begleitung einer Person am Lebensende

Der Urlaub zur Begleitung einer Person am Lebensende (congé d’accompagnement) ist ein  Sonderurlaub. Er erlaubt dem Mitarbeiter sich von der Arbeit befreien zu lassen, um einen  nahestehenden Menschen, der gravierend erkrankte, in seiner letzten Lebensphase begleiten  zu können.

Sonderurlaub zur Sterbebegleitung - Guichet.lu - Luxembourg

Sonderurlaub(e), so wie im CHNP angewendet: 

Umzug

2 Tage (2 Tage müssen in der Woche des in der Urkunde eingetragenen Datums genommen werden)

Eheschließung des Arbeitnehmers

3 Tage
 

Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch den Arbeitnehmer

1 Tage

Eheschließung/Eintragung einer Lebenspartnerschaft eines Kindes

1 Tage

Adoption eines Kindes unter 16 Jahren, außer wenn der Arbeitnehmer in den Genuss des Sonderurlaubs bei Adoption eines Kindes gelangt.

10 Tage innerhalb der ersten zwei Monate nach der Adoption

Geburt eines ehelichen oder anerkannten unehelichen Kindes (zu Gunsten des Vaters-  unabhängig von der Anzahl der Kinder)

10 Tage innerhalb der ersten zwei Monate nach der Geburt

 

Urlaub aus familiären Gründen

Je nach Alter des Kindes:

– Unter 4 Jahren: 12 Tage

– Zwischen 4 und 13 Jahren: 18 Tage

– Zwischen 13 und 18 Jahren + Krankenhausaufenthalt: 5 Tage

 

Tod des Ehegatten/Lebenspartners

3 Tage

 

Tod des Ehegatten oder eines Verwandten oder Verschwägerten 1. Grades (Mutter, Vater, Tochter, Sohn, Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwiegertochter, Schwiegersohn)

3 Tage

Urlaub bei Todesfall seines minderjährigen Kindes

5 Tage

Tod eines Verwandten oder Verschwägerten 2. Grades (Großmutter, Großvater Enkelin, Enkel, Schwester, Bruder, Schwägerin, Schwager) des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten bzw. Lebenspartners

1 Tag 

Urlaub im Fall höherer Gewalt aus dringenden familiären Gründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordern (innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von zwölf Monaten)

1 Tag


 

 

​​​​​​

bottom of page