am CHNP

(Sonder-)Urlaub
Gesetzliche und sektorielle Regelungen
Regulärer Urlaub
26 Tage plus 10 tarifvertraglich geregelte Urlaubstage bzw. Ausgleichstage zu gearbeiteten Feiertagen.
Ab dem Alter von 50 Jahren werden im CHNP zwei weitere Urlaubstage zugesprochen, ab dem Alter von 55 Jahren insgesamt drei zusätzliche Tage.
Der individuelle Weiterbildungsurlaub
Die Dauer beträgt maximal 80 Stunden im Laufe der Lebensarbeitszeit des Arbeitnehmers. In einer Periode von 2 Jahren werden davon maximal 20 Tage gewährt.
Urlaub zur Begleitung einer Person am Lebensende
Siehe Publikation Intranet http://inside/?q=de/node/6648 (Der Link öffnet sich nur innerhalb der Klinik)
Sonderurlaub(e), so wie im CHNP angewendet:
Umzug
2 Tage
2 Tage "beim Staat", alle 3 Jahre
Eheschließung des Arbeitnehmers
6 Tage
3 Tage "beim Staat"; 1 Tag "fürs Pacsen", also Eintragung einer Lebenspartnerschaft; ( le congé est valable deux fois dans la carrière des gens de l'état)
Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch den Arbeitnehmer
6 Tage
(Um den Sonderurlaub bei einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft nutzen zu können, müssen die Arbeitnehmer, insbesondere die Grenzgänger, ihre Partnerschaft, die in ihrem Wohnsitzland geschlossen wurde, in das luxemburgische Personenstandsregister eintragen lassen.
le congé est valable deux fois dans la carrière des gens de l'état)
3 Tage "beim Staat"
Kinder
Eheschließung/Eintragung einer Lebenspartnerschaft eines Kindes
2 Tage
Adoption eines Kindes unter 16 Jahren (außer wenn der Arbeitnehmer in den Genuss des Sonderurlaubs bei Adoption eines Kindes gelangt)
10 Tage innerhalb der ersten zwei Monate nach der Adoption
Geburt eines ehelichen oder anerkannten unehelichen Kindes (zu Gunsten des Vaters- unabhängig von der Anzahl der Kinder)
10 Tage innerhalb der ersten zwei Monate nach der Geburt
Urlaub aus familiären Gründen
Je nach Alter des Kindes:
– Unter 4 Jahren: 12 Tage
– Zwischen 4 und 13 Jahren: 18 Tage
– Zwischen 13 und 18 Jahren + Krankenhausaufenthalt: 5 Tage
Todesfall
Tod des Ehegatten/Lebenspartners
3 Tage
Tod eines Verwandten ersten Grades (entweder des Arbeitnehmers/Beamten oder seines Ehegatten/Lebenspartners): Vater, Mutter, Sohn, Tochter
3 Tage
Urlaub bei Todesfall seines minderjährigen Kindes
5 Tage
Tod eines Verwandten zweiten Grades (entweder des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten/Lebenspartners): Großvater, Großmutter, Enkel, Enkelin, Bruder, Schwester
1 Tag
Für den Tod eines Bruders oder einer Schwester eines Beamten, der/die mit diesem den gleichen Wohnsitz teilte
3 Tage
Sozialurlaub
Siehe auf der Unterseite: