(Sonder-)Urlaub
Gesetzliche und sektorielle Regelungen
Regulärer Urlaub
26 Tage plus 10 tarifvertraglich geregelte Urlaubstage bzw. Ausgleichstage zu gearbeiteten Feiertagen.
Ab dem Alter von 50 Jahren werden im CHNP zwei weitere Urlaubstage zugesprochen, ab dem Alter von 55 Jahren insgesamt drei zusätzliche Tage.
Der individuelle Weiterbildungsurlaub
Die Dauer beträgt maximal 80 Stunden im Laufe der Lebensarbeitszeit des Arbeitnehmers. In einer Periode von 2 Jahren werden davon maximal 20 Tage gewährt.
Erwachsenenbildung - Guichet.lu - Luxembourg
Urlaub zur Begleitung einer Person am Lebensende
Der Urlaub zur Begleitung einer Person am Lebensende (congé d’accompagnement) ist ein Sonderurlaub. Er erlaubt dem Mitarbeiter sich von der Arbeit befreien zu lassen, um einen nahestehenden Menschen, der gravierend erkrankte, in seiner letzten Lebensphase begleiten zu können.
Sonderurlaub(e), so wie im CHNP angewendet:
Umzug
2 Tage (2 Tage müssen in der Woche des in der Urkunde eingetragenen Datums genommen werden)
Eheschließung des Arbeitnehmers
3 Tage
Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch den Arbeitnehmer
1 Tage
Eheschließung/Eintragung einer Lebenspartnerschaft eines Kindes
1 Tage
Adoption eines Kindes unter 16 Jahren, außer wenn der Arbeitnehmer in den Genuss des Sonderurlaubs bei Adoption eines Kindes gelangt.
10 Tage innerhalb der ersten zwei Monate nach der Adoption
Geburt eines ehelichen oder anerkannten unehelichen Kindes (zu Gunsten des Vaters- unabhängig von der Anzahl der Kinder)
10 Tage innerhalb der ersten zwei Monate nach der Geburt
Urlaub aus familiären Gründen
Je nach Alter des Kindes:
– Unter 4 Jahren: 12 Tage
– Zwischen 4 und 13 Jahren: 18 Tage
– Zwischen 13 und 18 Jahren + Krankenhausaufenthalt: 5 Tage
Tod des Ehegatten/Lebenspartners
3 Tage
Tod des Ehegatten oder eines Verwandten oder Verschwägerten 1. Grades (Mutter, Vater, Tochter, Sohn, Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwiegertochter, Schwiegersohn)
3 Tage
Urlaub bei Todesfall seines minderjährigen Kindes
5 Tage
Tod eines Verwandten oder Verschwägerten 2. Grades (Großmutter, Großvater Enkelin, Enkel, Schwester, Bruder, Schwägerin, Schwager) des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten bzw. Lebenspartners
1 Tag
Urlaub im Fall höherer Gewalt aus dringenden familiären Gründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordern (innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von zwölf Monaten)
1 Tag