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Unbezahlter Urlaub 

(Congé sans solde )

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen der folgenden unbezahlten Urlaube:

a) Unbezahlter Urlaub im Anschluss an einen Mutterschafts‐  oder Adoptionsurlaub oder einen ersten Elternurlaub, d. h. ohne dass zwischen dem Ende des betreffenden Urlaubs und dem Beginn des unbezahlten Urlaubs ein Zeitraum der Beschäftigung oder des Urlaubs liegt.

b) Unbezahlter Urlaub mit oder ohne besonderen Grund (zur Erziehung eines oder mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder unter 15 Jahren oder aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen oder aus anderen Gründen).

c) Unbezahlter Urlaub für Halbtagsarbeit; eine andere Teilzeitbeschäftigung muss vom Arbeitgeber genehmigt werden.

 

Antrag auf Urlaub

Um unbezahlten Urlaub zu beantragen, muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber innerhalb der für den beantragten unbezahlten Urlaub vorgesehenen Frist vor dem gewünschten Anfangsdatum schriftlich informieren:

 3 Monate bei einer Abwesenheit von bis zu 3 Monaten

 6 Monate bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Monaten.

 

Bei Urlaub unter b) und c) respektiert der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geäußerte Präferenz für das Datum des Beginns des unbezahlten Urlaubs. Falls jedoch die dienstlichen Bedingungen des Betriebs der gewünschten Präferenz nachweislich entgegenstehen und die Parteien keine andere Vereinbarung treffen, beginnt der unbezahlte Urlaub am 1. Tag des zweiten Monats, der auf das vom Arbeitnehmer gewünschte Datum folgt.

 

Wenn der Arbeitgeber der Ansicht ist, dass die dienstlichen Bedingungen dem unter b) und c) genannten unbezahlten Urlaub nachweislich entgegenstehen, muss er den Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung per Einschreiben oder persönlich gegen Empfangsbestätigung unter genauer Angabe des oder der Gründe, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, davon in Kenntnis setzen. Innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sein Antrag von der Personalvertretung und der Geschäftsleitung gemäß den im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Entscheidungsmechanismen überprüft wird.

 

Dauer und Modalitäten der Rückkehr

Die Mindestdauer des unbezahlten Urlaubs beträgt drei Monate, die Höchstdauerzwei (2) Jahre. Er muss in einem Mal für den gesamten gewünschten Zeitraum genommen werden. Unbezahlter Urlaub kann grundsätzlich nicht verlängert werden, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt dem zu.

 

Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber immer drei (3) Monate vor Ablauf der Frist über seine tatsächliche Rückkehr aus dem unbezahlten Urlaub informieren.

 

Der Arbeitnehmer, der nach Ablauf des unbezahlten Urlaubs nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehren möchte, muss den Arbeitgeber mittels Einschreiben mit Rückschein innerhalb der gleichen Frist, die er im Falle einer Kündigung gemäß Artikel L. 124‐4 Absatz 2 des Arbeitsgesetzbuches einhalten müsste, davon in Kenntnis setzen. Andernfalls drohen ihm die in Artikel 26 des vorliegenden Kollektivvertrags vorgesehenen Sanktionen.

 

Der Arbeitnehmer kann erneut einen unbezahlten Urlaub beantragen, der frühestens 5 Jahre nach dem Ende des unbezahlten Urlaubs beginnen darf.

 

Ereignisse während des unbezahlten Urlaubs

Wenn während des unbezahlten Urlaubs eine Schwangerschaft oder eine Adoption eintritt, endet der unbezahlte Urlaub an dem Tag, an dem der Mutterschafts‐  oder Adoptionsurlaub beginnt. Die Arbeitnehmerin hat gegebenenfalls auch Anspruch auf einen neuen unbezahlten Urlaub unter denselben Bedingungen und Modalitäten, wenn sie einen neuen Antrag stellt.

 

Wenn die Arbeitnehmerin vor ihrer Rückkehr aus dem unbezahlten Urlaub erneut schwanger wird, ohne dass der neue Mutterschaftsurlaub in den aktuellen Zeitraum des unbezahlten Urlaubs fällt, muss sie, sobald sie davon Kenntnis hat, den Arbeitgeber darüber informieren, der den unbezahlten Urlaub auf Antrag der Arbeitnehmerin bis zu dem Tag verlängert, an dem die Arbeitnehmerin ihren neuen Mutterschaftsurlaub antritt.

 

Allgemeine Regeln

Unbezahlter Urlaub zählt weder für den weiteren Verlauf der Dienstaltersstufen (Biennalen), noch für Jahres‐ und Ausgleichsurlaub oder für die Berechnung der ununterbrochenen Dienstzeit.

 

Unbezahlter Urlaub unter a) zählt für den weiteren Verlauf der Dienstaltersstufen (Biennalen) bis zu einem Jahr.

 

Die ununterbrochene Dienstzeit bzw. das Dienstalter umfasst neben den Zeiten der tatsächlichen Arbeit auch alle Zeiten von Krankheitsurlaub, gesetzlichem und tariflichem Urlaub, Mutterschafts‐/Adoptionsurlaub, Elternurlaub und Freistellung vom Dienst im Rahmen des Schutzes von Schwangeren. Unbezahlter Urlaub im Anschluss an den Mutterschafts‐/Adoptionsurlaub oder den ersten Elternurlaub wird ebenfalls im Rahmen der Definition einer ununterbrochenen Dienstzeit (Probezeit) berücksichtigt.

 

Während des unbezahlten Urlaubs muss der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus Artikel 24 des Kollektivvertrags FHL einhalten.

 

Der Arbeitnehmer hat nach Ablauf des unbezahlten Urlaubs Anspruch auf Wiedereinstellung in das Unternehmen hinsichtlich der erworbenen tariflichen Rechte und des Beschäftigungsgrades sowie der beruflichen Qualifikation, sofern er über eine gültige Zulassung verfügt, sofern diese für die Ausübung seines Berufes erforderlich ist. Eine Wiedereinstellung in eine eingetragene Vorgesetzten‐ oder Stabsfunktion oder in die Abteilung seiner früheren Verwendung kann nur im Rahmen des Möglichen sichergestellt werden.

 

Mindestens zwei Monate vor dem Datum des Antritts bestätigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich den genannten unbezahlten Urlaub einschließlich des Anfangs‐ und Enddatums. Eine Kopie der Bestätigung wird der Personalvertretung übermittelt.

 

Besondere Regeln für unbezahlten Urlaub auf Teilzeitbasis (Halbzeiturlaub)

Eine Vertragszusatzzum Arbeitsvertrag, in der die neuen Arbeitsbedingungen festgelegt werden, wird mindestens zwei Monate vor dem Beginn der neuen Arbeitsbedingungen abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann der Personalvertretung eine Kopie des Zusatzvertrags zukommen lassen. Der Arbeitnehmer bleibt in seiner im Arbeitsvertrag eingetragenen beruflichen Qualifikation und in allen erworbenen Vertragsrechten.

 

Wenn der Arbeitgeber es verlangt, muss der Arbeitnehmer jedoch auf eine mögliche Vorgesetzten‐  oder Stabsfunktion verzichten. Dieser Verzicht wird Gegenstand einer besonderen Klausel in der Vertragszusatz zum Arbeitsvertrag sein. In diesem Fall entfällt für die Dauer des Vertragszusatz die Prämie für die Vorgesetzten‐ oder Stabsfunktion. Bei Verbleib in der Vorgesetzten‐ oder Stabsfunktion wird das Proratisieren der Prämie in dem Vertragszusatz zum Arbeitsvertrag geregelt.

 

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können gemeinsam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer einer anderen Abteilung zugeordnet wird bzw. eine andere verantwortliche Funktion bzw. Stabsfunktion ausübt. Im letzteren Fall wird dem Arbeitnehmer eine Verantwortungs‐ bzw. Stabszulage gewährt.

 

Nach Ablauf des Halbzeiturlaubs wird der Beschäftigte wieder in seiner ursprünglichen Funktion als Vorgesetzter bzw. Stabmitglied eingesetzt.

 

Nach Beendigung des Halbzeiturlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Arbeitsschichtenregelung, die derjenigen, die für den Arbeitnehmer vor Antritt des Halbzeiturlaubs galt, so nahe wie möglich kommt. Auf seinen ausdrücklichen Wunsch wird er vorrangig in seiner früheren Abteilung eingesetzt.

 

Die Personalvertretung und die Geschäftsleitung, die gemäß den im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Entscheidungsmechanismen entscheiden, legen die allgemeinen Bedingungen fest, unter denen der Arbeitgeber ab dem Beginn des Halbzeiturlaubs eine Änderung der dienstlichen Zuordnung vornehmen kann.

 

Allgemeine Bestimmung

Es versteht sich von selbst, dass während des unbezahlten Urlaubs gemäß Artikel 11.1.6.a), 11.1.6.b) und 11.1.6.c) die Arbeitnehmer nicht über den Arbeitgeber in den Sozialversicherungsorgane versichert werden.

 

 

 

Beispieltext:

Centre Hospitalier Neuro-Psychiatrique

Herr/Frau xy
Directeur [ der Entité yz]

17 avenue des Alliés
L-9012 Ettelbruck

 

Antrag auf die Gewährung eines unbezahlten Urlaubs mit spezifischer Begründung (gemäß Artikel A.6b CCT FHL)

Sehr geehrte(r) xy,

hiermit beantrage ich Urlaub ohne Bezüge in Höhe von [ X ]% von meiner jetzigen Anstellung von [ Y ]% für die Dauer von [ mind. 3 Monate / max. 2 Jahre ].

Den Urlaub benötige ich, da ich [Kurze Begründung ausführen in Bezug auf Erziehung eines oder mehrerer unterhaltspflichtiger Kinder unter 15 Jahren, aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen].

Der Urlaub ohne Bezüge soll beginnen am [Datum] und meinen Dienst möchte ich wieder vollumfänglich wahrnehmen am [Datum].

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Über einen positiven Bescheid würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen,

XYZ

Kopie an:
[Supérieur hiérarchique]

Personalbüro
Délégation du personnel

 

 

Wichtige Hinweise

Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber in jedem Fall drei Monate vor dem Ende des unbezahlten Urlaubs, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist, Mitteilung über seine tatsächliche Rückkehr machen. Falls der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt wird er, in der Höhe des in Anspruch genommenen Urlaubs, automatisch als seinerseits aus dem Dienst ausgeschieden angesehen.


Sollte es im Laufe des erwähnten unbezahlten Urlaubs zu einer Schwangerschaft oder Adoption kommen, dann ist der unbezahlte Urlaub an jenem Tag beendet an dem der Mutterschaftsurlaub beginnt und der Arbeitnehmer hat Anrecht auf Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub, und ggf. auf einen neuen unbezahlten Urlaub. In dem Fall empfehlen wir, direkt das Personalbüro oder die Personaldelegation zu kontaktieren.
 

Wenn die Arbeitnehmerin vor ihrer Rückkehr aus dem unbezahlten Urlaub schwanger wird, ohne dass der Zeitpunkt des Mutterschaftsurlaubs in die laufende unbezahlte Urlaubszeit fällt, dann muss sie, sobald sie davon Kenntnis hat, den Arbeitgeber darüber benachrichtigen, der den unbezahlten Urlaub bis zum Tag des Beginns des neuen Mutterschaftsurlaubs verlängern wird.

Der unbezahlte Urlaub mit besonderer Begründung gibt weder Anrecht auf Lohnanpassungen im Zweijahresrhythmus Dienstalter noch auf Jahres- und Ausgleichsurlaub und zählt nicht für die ununterbrochene Dienstzeit.

Im Fall eines vom Arbeitgeber gewährten unbezahlten Urlaubs, muss der Arbeitnehmer sich bewusst sein, dass der Arbeitsvertrag ausgesetzt wird. Folglich ist der Arbeitnehmer nicht mehr Mitglied bei der CCSS und verfügt nicht mehr über einen gesetzlichen Sozialschutz (Krankenversicherung, Rentenversicherung, usw…).

Was die Krankenversicherung betrifft, und laut dem Artikel 8 der Statuten der Nationalen Gesundheitskasse (CNS), bleibt das Recht auf gesundheitliche Dienstleistungen erhalten, und zwar während des laufenden Monats und der drei darauffolgenden Monate, wenn der Arbeitnehmer während der sechs Monate, die der Aufgabe der Mitgliedschaft unmittelbar bevorstehen ohne Unterbrechung von weniger als acht Tagen, Mitglied war. Dieses Recht bleibt ausschließlich erhalten für die Krankheiten, die zur Zeit von der Aufgabe der Mitgliedschaft, behandelt wurden.

Unter der Gefahr, dass die Dienstleistungen nicht zurückerstattet werden, muss der Arbeitnehmer der ärztlichen Kontrolle ein ausführliches ärztliches Attest zukommen lassen, das beweist, dass die Krankheiten zum Zeitpunkt der Aufgabe der Mitgliedschaft schon behandelt wurden.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nur zusätzlich und insofern die Betroffenen nicht während der gleichen Zeit über einen gesetzlichen Schutz für die gleichen Risiken verfügen, wie zum Beispiel über die soziale Absicherung des Ehepartners.


Die Aufgabe der Mitgliedschaft bei der CCSS kann auch Folgen haben auf das Anrecht auf Familienzulagen. Dies hängt vom Erwerb des Anspruchs auf Familienzulagen ab (Gebietsansässig oder Grenzgänger zum Beispiel).

 

Die Rentenversicherung des Angestellten ist ebenfalls während der Dauer des unbezahlten Urlaubs aufgehoben. Allerdings sieht das Sozialversicherungsgesetz vor, dass unter verschiedenen Bedingungen und Begrenzungen, die Möglichkeit besteht, weiterhin den Beitrag für die Rentenversicherung zu zahlen.

Wichtig: Im Rahmen des Sozialurlaubes kann auch eine unbezahlter Urlaub gewährt werden. Mehr dazu auf der entsprechenden Unterseite zum Sozialurlaub.

Der entsprechende Artikel im Tarifvertrag ist: 11.1.6 Unbezahlter Urlaub
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