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KAPITEL 2: GEHÄLTER
ARTIKEL 13: LOHN UND PUNKTWERT

Während der ganzen Dauer seiner Anstellung hat der Arbeitnehmer Anrecht:

a) auf das seiner Funktion entsprechende Grundgehalt, das sich aus seiner Einstufung in der Tabelle ergibt, die in Artikel 15 des vorliegenden Vertrags erwähnt ist, und ggf. einschließlich der in Artikel 16 vorgesehenen Verantwortlichkeits- oder Staff-Funktionsprämie;


b) auf die Familienzulage, aber nur unter der Voraussetzung, dass sie entsprechend den Bestimmungen von Artikel 20 des vorliegenden Kollektivvertrags geschuldet ist;


c) auf das Urlaubsgeld, entsprechend den Bestimmungen von Artikel 21 des vorliegenden Kollektivvertrags;


d) auf die Zusatzprämie zum Urlaubsgeld, entsprechend den Bestimmungen von Artikel 20bis des vorliegenden Kollektivvertrags;


e) auf die Jahresendzulage, entsprechend den Bestimmungen von Artikel 19 des vorliegenden Kollektivvertrags;


f) auf die Erhöhungen und Zuschläge entsprechend den Bestimmungen der Artikel 17, 18, 22 und 23 des vorliegenden Kollektivvertrags;


g) auf die Vergütungen für die Stunden der Verfügbarkeit im Rahmen des Bereitschaftsdienstes, entsprechend den Bestimmungen von Artikel 8 des vorliegenden Kollektivvertrags.


Allgemeine Anmerkung: der Lohn wird postnumerando an jedem Monatsende ausgezahlt.


Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind gebeten darauf zu achten, die nötigen Vorkehrungen bei den Banken zu treffen, so dass die Arbeitnehmer, die ein Konto bei einer Bank im Großherzogtum Luxemburg haben, das Geld in dem gewünschten Zeitraum erhalten.


Die Grundgehälter sowie die Verantwortlichkeits- oder Staff-Funktionsprämie aller Arbeitnehmer werden durch die Multiplikation der Punktzahl die auf ihrer Klassierung beruht mit dem Punktwert ermittelt.


Der monatliche Punktwert wird nach der gleichen Methodologie wie im öffentlichen Dienst berechnet, zum Indexstand 100 der Lebenshaltungskosten, und ist folgendermaßen festgelegt:

ab 01.01.2018: 2,4173333 EUR.


Der monatliche Punktwert zum aktuellen Indexstand der Lebenshaltungskosten wird nach der 7ten Dezimale beendet.


ARTIKEL 14 FESTLEGUNG DES LAUFBAHNBEGINNS UND ANRECHNUNG DES DIENSTALTERBONUS

14 A). FESTLEGUNG DES LAUFBAHNBEGINNS


Der Arbeitnehmer ohne vorherige Berufserfahrung wird sofort in die erste Stufe seiner Laufbahn eingestuft.


Fällt der erste Tag des Dienstantritts auf einen anderen Tag als den Monatsersten, dann wird der Laufbahnbeginn auf den ersten Tag des nächstfolgenden Monats verschoben.

14 B). DIENSTALTERBONUS


Alle Arbeitnehmer, die ihren Dienst antreten und anerkannte Diplome oder Bescheinigungen vorlegen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind, kommen in den Genuss einer Laufbahnnachbildung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung, zwecks Bestimmung ihres fiktiven Ausgangspunkts.


Die Regeln zur Bestimmung des Dienstalterbonus lauten folgendermaßen:


Die Arbeitnehmer in der Laufbahn CA1 können die in einem Mitgliedsbetrieb der FHL erworbenen Dienstjahre zu 100% als Dienstalterbonus angerechnet bekommen.


Für die anderen Arbeitnehmer gelten folgende Regeln:


Die in einem Mitgliedsbetrieb der FHL erworbenen Dienstjahre werden zu 100% und ohne Einschränkungen des Laufbahnbeginns angerechnet.


Die vorher von dem Arbeitnehmer im entsprechenden Beruf, der in vorliegendem Kollektivvertrag vorgesehen ist, erworbenen Dienstjahre, die aber nicht in einem Mitgliedsbetrieb der FHL geleistet wurden, werden zu 50% angerechnet, mit einem Höchstbonus von 12 Jahren (6 Biennalen) ab dem Laufbahnbeginn. Die Spezialisierungsjahre, die ein Arbeitnehmer eines Mitgliedsbetriebs der FHL auf sich genommen hat, geben Anrecht auf eine 100%ige Gutschrift seiner Ausbildungszeit in seiner neuen Laufbahn, soweit diese Zeit nicht die vorgesehene Norm überschreitet, sowie seiner vorherigen Dienstzeiten innerhalb der FHL.


Der Bonus wird nach kompletten Monaten gezählt, ein Zeitraum unterhalb eines Monats wird nicht berücksichtigt.


Jener Zeitraum, den der Arbeitnehmer in einem Mitgliedsbetrieb der FHL verbracht hat, aber in einer niedrigeren als seiner normalen Laufbahn eingestuft war, da er die Zulassungsbedingungen für die normale Laufbahn nicht erfüllte, wird in seiner Gesamtheit als Dienstalter gutgeschrieben.


ARTIKEL 15 EINSTUFUNG IN DIE BERUFSLAUFBAHNEN

15 A). LAUFBAHNTABELLEN


Die Einstufungen und Tabellen der Laufbahnen der Arbeitnehmer werden in der Anlage 5 zum vorliegenden Kollektivvertrag dargestellt.


Die Arbeitnehmer werden in der Laufbahntabelle nach dem für die Stelle erforderlichen Ausbildungsabschluss eingestuft.


Der Arbeitgeber behält das Recht einen Arbeitnehmer, der über einen bestimmen Bildungsabschluss verfügt, in einer Laufbahn einzustellen, die nicht seinem Bildungsabschluss entspricht. Im Falle einer Ausschreibung einer freien Stelle in einer bestimmten Laufbahn darf der Arbeitgeber jedoch keinen Inhaber entsprechender Zeugnisse oder Diplome einstellen, und diesen in einer niedrigeren Laufbahn einstufen.


Der Arbeitsvertrag oder die Änderung des Arbeitsvertrags ist für die zu berücksichtigende Laufbahn verbindlich.


Die Erlangung eines anderen Diploms als desjenigen, auf dessen Grundlage der Arbeitnehmer eingestellt wurde, berechtigt ihn nicht zu einem Wechsel der Laufbahn, es sei denn, das neue Diplom wurde auf Wunsch des Arbeitgebers erworben, und vorausgesetzt, der Arbeitnehmer nimmt eine entsprechende Position ein.

Falls der Gesetzgeber neue Berufe schafft, aufgrund der Tatsache, dass im Krankenhausbereich neue Aufgaben anfallen oder infolge der Ausdehnung der FHL auf andere Bereiche, wie z.B. die Pflegeheime, wird die im Kollektivvertrag vorgesehene paritätische Vertragskommission mit der Ausarbeitung neuer Laufbahnen beauftragt, unter Beachtung und entsprechend der bestehenden Lohnhierarchie.

15 B). SPEZIFISCHE REGELN FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. OKTOBER 2017 BIS ZUM 30. SEPTEMBER 2019


Mitarbeiter, die in einer Laufbahn nach CS4 oder CS8 mit einem Eintrittstermin zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 30. September 2018 eingestellt wurden, werden auf der Grundlage der Laufbahn CS4bis oder CS8bis eingestellt. Diese Laufbahnen entsprechen den Laufbahnen CS4 oder CS8 abzüglich zweier Stufen.


Mitarbeiter, die in einer Laufbahn nach CS4 oder CS8 mit einem Eintrittstermin zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 30. September 2019 eingestellt wurden, werden auf der Grundlage der Laufbahn CS4ter oder CS8ter eingestellt. Diese Laufbahnen entsprechen den Laufbahnen CS4 oder CS8 minus einer Stufe.


Die Entwicklung dieser „bis“ und „ter“ Laufbahnen ist in der Tabelle „Übergangslohntabelle“ in Anhang 5bis dargestellt.


ARTIKEL 16: VERANTWORTLICHKEITSPRÄMIEN ODER STAFF-FUNKTIONSPRÄMIEN


Verantwortlichkeitsprämien oder Staff-Funktionsprämien in Höhe von 15 bis 120 Punkten, gestaffelt nach Abschnitten von 15 Punkten, können den Arbeitnehmern bewilligt werden, ungeachtet ihrer Laufbahn die von dem vorliegenden Kollektivvertrag festgelegt wird. Die Zuteilungsmodalitäten dieser Prämien werden durch ein internes Reglement bestimmt, das im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Personaldelegation und der Geschäftsleitung eines jeden einzelnen Betriebs ausgearbeitet wird.


ARTIKEL 17: BERECHNUNG DER ZUSCHLÄGE FÜR NACHT- UND SONNTAGSARBEIT SOWIE FÜR ARBEIT AN GESETZLICHEN FEIERTAGEN

17 A). DEFINITION DES STUNDENLOHNS

17 A).1. Formel


Der Stundenlohn wird laut folgender Formel definiert:


SM = Monatlicher Grundlohn / Salaire mensuel de base; (cf. article 13 a) );
 SF = Zuschlag für Familienzulage / Supplément pour allocation de famille;
 IP = Vergütung für Bereitschaftsdienst / Indemnité pour service de permanence;
 Y = Summe der 3 vorgenannten Elemente (SM+SF+IP);

DTMT = Geltende theoretische monatliche Arbeitszeit / Durée de travail mensuelle théorique en vigueur

Y / DTMT = SH (Stundenlohn / salaire horaire)

17 A).2. Theoretische monatliche Arbeitsdauer


Die theoretische monatliche Arbeitsdauer beträgt 164,35 Stunden.


17 B). ZUSCHLAG FÜR SONNTAGSARBEIT

Definition: Unter Sonntagsarbeit versteht man die Arbeit, die zwischen 6 Uhr am Sonntagmorgen und 6 Uhr am Montagmorgen geleistet wird (HD). Für jede am Sonntag gearbeitete Stunde hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf seinen vertraglich festgesetzten Stundenlohn, der mit 70% Aufschlag versehen wird.


Formel des Lohnzuschlags: SH x HD x 1,7 = Z Euro


Wenn die am Sonntag geleisteten Stunden durch eine entsprechende Ruhezeit während der Woche kompensiert werden, dann ist nur der Aufschlag in Höhe von 70% geschuldet:

Formel des Aufschlags: SH x HD x 0,7 = Z Euro


17 C). ZUSCHLAG FÜR ARBEIT AN GESETZLICHEN FEIERTAGEN


Unabhängig von ihrer Umwandlung in vertraglich festgelegte Urlaubstage gemäß den Bestimmungen von Artikel 11.A).2., gibt die an gesetzlichen Feiertagen erbrachte Arbeitsleistung Anrecht auf die Zuschläge für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen.


Definition: Unter Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag versteht man die Arbeit, die zwischen 6 Uhr früh am Feiertag und 6 Uhr früh am darauf folgenden Morgen geleistet wird (HF).


Der Arbeitnehmer hat für den ganzen Tag Anrecht auf seinen vertraglich festgesetzten Lohn. Zusätzlich hat er Anrecht auf:


1) die Entlohnung der tatsächlich geleisteten Arbeit,
2) einen Aufschlag in Höhe von 100% auf den unter 1) erwähnten Arbeitsstunden.

 

Formel des Lohnzuschlags: SH x HF x 2 = Z Euro


Wenn der gesetzliche Feiertag an dem gearbeitet wurde auf einen Sonntag fällt, sind die Aufschläge zu kumulieren:


Formel des Lohnzuschlags: SH x HF x 2,7 = Z Euro


Wenn die am Feiertag geleisteten Stunden durch eine entsprechende bezahlte Ruhezeit während der Woche kompensiert werden, dann ist nur der Aufschlag in Höhe von 100% geschuldet:


Formel des Aufschlags: SH x HF x 1= Z Euro

 

Wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt und die geleisteten Stunden durch eine Ruhezeit, die einem bezahlten Arbeitstag in der Woche entspricht, kompensiert werden, dann ist nur der Aufschlag in Höhe von 170% auf die Bezahlung der tatsächlich geleisteten Stunden geschuldet:


Formel des Aufschlags: SH x HF x 1,7 = Z Euro


Wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt und die geleisteten Stunden durch eine Ruhezeit, die zwei bezahlten Arbeitstagen in der Woche entspricht, kompensiert wird, dann ist nur der Aufschlag in Höhe von 70% auf die Bezahlung der tatsächlich geleisteten Stunden geschuldet:


Formel des Aufschlags: SH x HF x 0,7 = Z Euro


17 D). ZUSCHLAG FÜR NACHTARBEIT


Definition: der Begriff „Nacht“ umfasst die Zeitspanne zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh am darauf folgenden Morgen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem Sinne möglich, dass die Nachtarbeit die als solche entlohnt wird, über die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr am darauf folgenden Morgen geleisteten Stunden hinausgehen kann (HN). Für jede während der Nacht gearbeitete Stunde hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen vertraglichen Stundenlohn plus 20% Aufschlag.


Formel des Lohnzuschlags: SH x HN x 0,2 = Z Euro


Anmerkung: Die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Nachtstunden geben Anrecht auf die Kumulierung der oben genannten Zuschläge.

ARTIKEL 18: ENTLOHNUNG DER ÜBERSTUNDEN


Die Entlohnung der Überstunden (HS) aufgrund des Artikels 7 vorliegender Vereinbarung erfolgt laut folgender Formel:

 

SH x HS x 1,5 = Z Euro


ARTIKEL 19: JAHRESENDZULAGE

 

Der Arbeitnehmer kommt in den Genuss einer Jahresendzulage, die mit dem Lohn des Monats Dezember ausgezahlt wird.

 

Der Betrag dieser Zulage ist gleich 100% des für den Monat Dezember geschuldeten Grundlohns.

 

Unter Grundlohn versteht man in vorliegendem Artikel jenen Lohn, der sich aus der Anwendung der Laufbahntabelle des vorliegenden Kollektivvertrags ergibt und ggf. um die Verantwortlichkeits- resp. Funktionsprämien erhöht wird.


Der im Lauf des Jahres eingestellte Arbeitnehmer erhält jene Anzahl an Zwölftel des vorgesehenen Prozentsatzes des Grundlohns des Monats Dezember, die der Anzahl von Monaten entspricht, die seit seinem Dienstantritt im Betrieb vergangen sind.


Der Arbeitnehmer, der den Betrieb im Lauf des Jahres verlässt, aus anderen Gründen als die der Kündigung wegen schwerwiegenden Fehlers, erhält jene Anzahl an Zwölftel des vorgesehenen Prozentsatzes des letzten Monatslohns, die der Anzahl von Monaten seiner Arbeitstätigkeit während des Jahres entspricht.


Das Anrecht auf die Jahresendzulage entsteht erst ab mindestens drei Arbeitsmonaten, die im jeweiligen Jahr in Mitgliedsbetrieben der FHL geleistet wurden.


Die Handhabung der Zahlung der Jahresendzulage wird durch das Anwendungsreglement vom 12. Dezember 1995 der paritätischen Vertragskommission bestimmt, das sich im Anhang des vorliegenden Kollektivvertrags befindet (siehe Anlage 6).


ARTIKEL 20 FAMILIENZULAGE


A) Der Arbeitnehmer, der zum 1. März 2001 bei einem Mitgliedsbetrieb der FHL gearbeitet hat, ist Berechtigter oder kann Berechtigter werden, während der gesamten Dauer seiner Anstellung bei einem Mitgliedsbetrieb der FHL, neben seinem Lohn, eine Familienzulage zu erhalten, gemäß den Zuteilungsmodalitäten wie unter Absatz 1 bis 9 dieses Artikels beschrieben.


1) Die Familienzulage ist gleich 8,1 Prozent des Grundlohns, mit einem Minimum von 25 und einem Maximum von 29 Lohnpunkten.


Bei Beschäftigten im Teilzeitarbeitsverhältnis wird die solcherart bestimmte Familienzulage im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit berechnet. Jene Arbeitnehmer, die im Genuss unbezahlten Urlaubs sind, haben kein Anrecht auf die Familienzulage während der Dauer dieses Urlaubs.


2) Anrecht auf die Familienzulage hat:


a) der verheiratete Arbeitnehmer, der nicht getrennt von Tisch und Bett lebt, oder der Ehepartner gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2004 betreff die Rechtswirkung von bestimmten Ehepartnerschaften;


b) der Verwitwete, gerichtlich getrenntlebende, geschiedene Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmer dessen Partnerschaft gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Juli 2004 betreff die Rechtswirkung von bestimmten Partnerschaften aufgelöst worden ist, sowie der ledige Arbeitnehmer:

  • wenn er ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hat oder hatte. Als unterhaltspflichtiges Kind im Sinne vorliegender Vereinbarung gilt das eheliche Kind, das anerkannte uneheliche Kind oder das Adoptivkind des Arbeitnehmers, für das er Familienzulagen bezieht oder bezogen hat;

  • wenn er auf beträchtliche Art zum Unterhalt eines Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad inklusive beiträgt, der in seinem Haushalt lebt, oder wenn er zur Zahlung von Alimenten verpflichtet ist aufgrund einer richterlichen Entscheidung, es sei denn die Zulage würde dem anderen Ehegatten oder Ehepartner infolge der Ausführung vorstehender Bestimmung zustehen.


3) Der Arbeitnehmer männlichen oder weiblichen Geschlechts in Diensten eines Mitgliedsbetriebs der FHL bezieht keine Familienzulage wenn der Ehegatte oder Ehepartner folgendem entspricht:

 

  • entweder der Definition des öffentlichen Bediensteten im Sinne des Gesetzes vom 20. Mai 1983, sowie durch Artikel 9.4. des Gesetzes über das Staatsbeamtentum abgeändert,

  • oder der Definition eines Angestellten, der dem öffentlichen Beamten oder öffentlichen Angestellten gleichgestellt ist,

  • oder der Definition eines Gemeindebeamten oder -angestellten,

  • oder der Definition eines Staatsarbeiters, eines Arbeiters der Krone, der Abgeordnetenkammer, des Staatsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats, der Gemeindesyndikate, der öffentlichen Einrichtungen die der Überwachung durch Gemeinden unterliegen, der Gemeindeverwaltungen sowie der nationalen luxemburgischen Eisenbahngesellschaft.

 

Falls der Ehegatte oder Ehepartner einer Teilzeitarbeit nachgeht oder der Arbeitnehmer im Dienst eines Mitgliedsbetriebs der FHL aufgrund seiner Entlohnung eine höhere Familienzulage als der Ehegatte oder Ehepartner bezieht, dann zahlt der FHL-Mitgliedsbetrieb seinem Arbeitnehmer den Unterschied zwischen der im vorstehenden Absatz 1 definierten Zulage und jener Familienzulage, in deren Genuss der Ehegatte oder Ehepartner kommt.


4) Wenn beide Ehegatten oder Ehepartner Arbeitnehmer in einem FHL-Mitgliedsbetrieb sind, dann wird die Zulage auf dem höheren der beiden Löhne berechnet. Sie wird jedem der beiden Ehegatten oder Ehepartner zur Hälfte vom Arbeitgeber-Betrieb gezahlt, und sie wird auch zur Hälfte von jedem Arbeitgeber-Betrieb gezahlt, falls zwei Betriebe betroffen sind.

 

5) Wenn der Ehegatte oder Ehepartner eines Arbeitnehmers, der in einem FHL-Mitgliedsbetrieb beschäftigt ist, einer anderen Tätigkeit nachgeht als diejenige eines Arbeitnehmers in einem Mitgliedsbetrieb der FHL, und wenn er aus diesem Grund Anrecht auf eine Zulage hat, die identisch oder analog zur Familienzulage ist, dann wird die, dem Ehegatten oder Ehepartner des Arbeitnehmers eines FHL-Mitgliedsbetriebs von einem FHL-fremden Arbeitgeber gezahlte Zulage von der Familienzulage abgezogen, auf die der Arbeitnehmer im FHL-Mitgliedsbetrieb ein Anrecht hat.

 

6) Die Feststellung betreffend die identische oder analoge Zulage an den oben erwähnten Ehegatten oder Ehepartner erfolgt jeweils zu Jahresbeginn gegen Vorlage einer Bescheinigung, die jeder Arbeitnehmer eines FHL-Mitgliedsbetriebs vorlegen muss. Der einmal festgelegte Abzug wird während des ganzen Jahres beibehalten. Falls die erforderliche vorerwähnte Bescheinigung nicht spätestens bis zum 15. Januar vorgelegt wurde, beginnt die Zahlung der Zulage erst ab jenem Monat, der demjenigen folgt, in dem besagte Bescheinigung vor dem Datum des 16. vorgelegt wurde.


Wenn das Anrecht auf die Familienzulage aber erst im Lauf des Jahres entsteht, dann wird die oben erwähnte Feststellung zu diesem Zeitpunkt gemacht, gegen Vorlage einer Bescheinigung spätestens binnen 15 Tagen nach Entstehen des Rechts. Unter diesen Voraussetzungen besteht die Vergünstigung der Familienzulage ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Recht entstand.


Die Formulare betr. die in vorliegendem Artikel erwähnten Bescheinigungen stehen dem Arbeitnehmer im Personalbüro des FHL-Mitgliedsbetriebs, in dem er arbeitet, zur Verfügung.

 

7) Falls der Arbeitnehmer von einer Lohnstufe zu einer anderen überwechselt, dann wird die auf dem neuen Grundlohn berechnete Zulage ab jenem Monat gewährt, in dem dieser Lohn fällig wird.

 

8) Der persönliche Stand am 1. Januar 1986, Datum des Inkrafttretens vorliegenden Artikels, bleibt den geschiedenen und nach Richterspruch getrenntlebenden Arbeitnehmern garantiert. Ein Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit zum Datum des Inkrafttretens vorliegenden Artikels bereits aufgenommen hatte, behält die Familienzulage falls der Ehepartner stirbt, auch wenn er kein(e) unterhaltsberechtigtes(n) Kind(er) hat oder gehabt hat.

 

9) Im Falle eines neuen Arbeitsvertragsabschlusses bei einem anderen Mitgliedsbetrieb der FHL, hat der Arbeitnehmer weiterhin Anrecht auf den derzeitigen oder zukünftigen Erhalt der Familienzulage, sofern es keine Unterbrechung zwischen dem Ende des alten und dem Anfang des neuen Arbeitsvertrags gab.


Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag am 1. März 2001 aus welchen Gründen auch immer ausgesetzt wurde, und besonders wegen unbezahltem Urlaub oder Elternurlaub, bleibt der Anwendung des vorliegenden Artikels unterworfen.


B) Der Arbeitnehmer, welcher nach dem 1. März 2001 in einem Mitgliedsbetrieb der FHL anfängt, hat kein Anrecht auf den Erhalt einer Familienzulage.

 
ARTIKEL 20BIS: ABSCHAFFUNG DER FAMILIENZULAGE ÜBERGANGSREGELUNG

Es wird eine Übergangsregelung eingeführt, die so lange bestehen bleibt wie es reelle oder potentielle Empfänger der Familienzulage, wie unter Artikel 20 definiert, gibt.


Jedes Jahr, spätestens bis zum 31. März, wird von der paritätischen Vertragskommission folgende Vergleichsrechnung durchgeführt:


16, 195 - MOY PAF n-1


Erklärung:


16,195:


Es wurde vertraglich festgehalten, aufgrund einer Bestandsaufnahme welche zum 30.06.2000 bei den Mitgliedsbetrieben der FHL erstellt wurde und von den unterzeichnenden Gewerkschaften des vorliegenden Kollektivvertrags überwacht und angenommen wurde, dass der tatsächliche durchschnittliche Punktwert der Familienzulage, die monatlich pro im FHL Sektor eingestellten ETP (Vollzeitäquivalent) gezahlt wird, bei 16,195 Indexpunkten liegt.


Dieser Durchschnittswert von 16,195 Indexpunkten bleibt unverändert während der gesamten Dauer der Übergangsregelung und dient als Ausgangspunkt für die Weiterverfolgung der potentiellen Ersparnisse.


MOY PAF n-1


Durchschnitt der Familienzulage-Indexpunkten, welche pro ETP, der, im dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahr, in einem Mitgliedsbetrieb der FHL angestellt war, ausgezahlt wurden.


MOY PAF n-1 = Total PAF n-1 / (nombre d’ETP moyen "actif" n-1 x 12)


Es besteht ein Unterschied zwischen „aktiven“ und „im Dienst stehenden“ ETP.


Alle ETP welche mindestens eine von ihrem Arbeitgeber bezahlte Arbeitsstunde geleistet haben, sind als „aktiv“ zu bezeichnen. Alle aktiven und nicht aktiven ETP in einem Arbeitsvertragsverhältnis welches nicht durch unbezahlten Urlaub oder einen ganztags Elternurlaub ausgesetzt ist, sind als „im Dienst stehend“ zu bezeichnen.


Das positive Resultat von der komparativen Berechnung ist als Ersparnis gegenüber dem alten System der Familienzulage zu werten.


Jedes Jahr wird diese Ersparnis zum 30. Juni je ETP als Zusatzprämie, zusätzlich zum Urlaubsgeld (Artikel 21 des vorliegenden Kollektivvertrags) ausbezahlt. Der jährliche Betrag dieser Prämie beläuft sich pro ETP auf:

12∗(16.195−𝑀AY P AF n - 1)∗ Anzahl "aktiver" durchschnittlicher ETP 𝑛−1

Anzahl "im Dienst stehender" durchschnittlicher ETP 𝑛−1

Der Arbeitnehmer erhält so viele Zwölftel des festgelegten Betrags, wie er komplette Monate im Kalenderjahr n-1 in einem Mitgliedsbetrieb der FHL gearbeitet hat. Der durchschnittliche Beschäftigungsprozentsatz, der im Rahmen der Zahlung der Jahresendzulage errechnet wird, dient als anteilige Berechnung bei der Zahlung der Zusatzprämie.


Die Handhabung der Zahlung der Zusatzprämie wird durch das Anwendungsreglement vom 5. Juli 2001 der paritätischen Vertragskommission bestimmt, das sich im Anhang des vorliegenden Kollektivvertrags befindet (siehe Anlage 7).


Ab dem Jahr während dem die festgelegte Vergleichsrechnung aufzeigt, dass 16,195 – MOY PAF n-1 = 16,195, d.h. wo MOY PAF n-1 = 0, wird dieser Übergangsregelung endgültig ein Ende gesetzt. Ab diesem Datum beträgt die Zusatzprämie je ETP definitiv 194,34 Indexpunkte.


ARTIKEL 21: URLAUBSGELD


Jedes Jahr am 30. Juni erhält jeder Arbeitnehmer eine Zulage genannt „Urlaubsgeld“.


Das Urlaubsgeld beläuft sich auf 96 Indexpunkte ab dem Urlaubsgeld 2013.


2017 beläuft sich das Urlaubsgeld auf 94 Indexpunkte.


Ab 2018 beläuft sich das Urlaubsgeld auf 83 Indexpunkte.


Der Arbeitnehmer erhält so viele Zwölftel des festgelegten Betrages, wie er komplette Monate im Kalenderjahr n-1 in einem Mitgliedsbetrieb der FHL gearbeitet hat. Der durchschnittliche Beschäftigungsprozentsatz, der im Rahmen der Zahlung der Jahresendzulage errechnet wird, dient als anteilige Berechnung bei der Zahlung des Urlaubsgeldes.


Das Anrecht auf Urlaubsgeld entsteht erst ab mindestens drei Arbeitsmonaten, die im jeweiligen Jahr in Mitgliedsbetrieben der FHL geleistet wurden.


Die Handhabung der Zahlung des Urlaubsgeldes wird durch das Anwendungsreglement vom 5. Juli 2001 der paritätischen Vertragskommission bestimmt, das sich im Anhang des vorliegenden Kollektivvertrags befindet (siehe Anlage 7).


ARTIKEL 22: KLEIDERMASSE


Die Kleidermasse beträgt 3,7184 EUR / Monat (Index 100).


In Betrieben, die ihren Arbeitnehmern die Arbeitskleidung zur Verfügung stellen und auch für deren Unterhalt sorgen, wird ein internes Reglement, das zwischen Geschäftsleitung und Personaldelegation ausgehandelt wird, die spezifischen Modalitäten in Bezug auf die Menge, die Qualität und die Häufigkeit des Unterhalts der Arbeitskleidung festhalten. In diesem Reglement werden auch jene Arbeitnehmergruppen festgehalten, bei denen Schuhe zur Arbeitskleidung gehören.


ARTIKEL 23: WERT DER NATURALLEISTUNGEN


Der Wert der nachstehend aufgeführten Naturalleistungen, in deren Genuss die Arbeitnehmer kommen können und die ggf. vom monatlichen Nettogehalt abzuziehen sind, wird auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen definiert (großherzogliches Reglement vom 28. Dezember 1990 zur Ausführung von Artikel 104, Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1967 betr. die Einkommensteuer, so wie er abgeändert wurde):


a) ein Frühstück 0,75

b) eine Hauptmahlzeit am Mittag oder Abend 2,80

c) eine Mittags- oder Abendmahlzeit, die aus einem einfachen Imbiss besteht 1,25

d) Logis pro Monat im Einzelzimmer 24,7894 à 111,5521

e) Logis pro Monat im Zwei- oder Mehrbettzimmer 16,9559 à 61,9734

f) Monatlicher Preis für Vollpension mit Einzelzimmer 112,9532 à 205,7516

g) Monatlicher Preis für Vollpension im Zwei- oder Mehrbettzimmer 112,9532 à 156,1729


Die Miete der Studios und Apartments kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über den Mietvertrag von jedem Betrieb frei festgelegt werden.


Sollte einer der oben genannten Beträge abgeändert werden durch ministerielles Reglement betr. die Festlegung des durchschnittlichen Werts der Naturalleistungen in punkto Lohnsteuerabzug, dann wird dieser neue Wert automatisch angewendet.


Der Arbeitnehmer im aktiven Dienst, dessen Zustand eine stationäre Behandlung erfordert, die gebührend durch ärztliche Bescheinigung belegt ist, wird in einem Einbettzimmer jenes Krankenhauses untergebracht, in dem er arbeitet, unter der Voraussetzung, dass der Belegungsstand der Zimmer dies gestattet, ohne dass diese Einweisung einen Zuschlag auf den berechneten Tagespreis nach sich zieht. Falls der Betroffene eine Vergütung seitens einer Zusatzversicherung aufgrund seines Aufenthalts in einem Einbettzimmer bezieht, muss er diese Vergütung an das entsprechende Krankenhaus abtreten.


Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Behandlung im Krankenhaus handeln muss, im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Punkt 9 des Sozialversicherung Gesetzbuches. Der Genuss der Gratishospitalisierung erstreckt sich nicht auf die Familienmitglieder des Arbeitnehmers.


Die Beteiligung des Versicherten an den Unterbringungskosten im Krankenhaus, die durch gesetzliche oder reglementarische Bestimmung festgelegt ist, geht zu Lasten des Arbeitnehmers..

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