am CHNP

Fragen
1. CHNP allgemeine Infos
​
1. a. Wie und wo kann ich meinen Badge aufladen?
1. b. An wen wende ich mich um mein Saga Passwort zu beantragen?
​
2. Arbeitsvertrag - Tarifvertrag - CCT - Dienstplan
2. a. Wie oft kann ein befristeter Arbeitsvertrag (CDD) verlängert werden?
2. b. Welche Angaben müssen im Arbeitsvertrag (Vollzeit und Teilzeit) vermerkt sein?
2. c. Wieviel Kündigungsfrist hat der Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter?
2. d. Wie viele Monate Kündigungsfrist hat der Mitarbeiter?
2. e. Wie hoch ist der Punktewert?
2. f. In welcher Laufbahn sind Sie eingestuft?
2. g. Hab ich Anrecht auf eine Pause während meinem Dienst?
2. h. Wieviel Ruhestunden müssen/sollten zwischen 2 Arbeitstagen liegen?
2. i. Zuschlag an Feiertagen?
2. j. Zuschlag für Nachtdienste?
2. k. Zuschlag für Sonntage?
2. l. Zuschlag für Nächte an Feiertagen oder Sonntagen?
2. m. Wann werden Überstunden majoriert?
2. n. Wann ist der Dienstplan offiziell?
2. o. Wie viele Stunden dürfen im initialen Dienstplan maximal/minimal verplant werden?
2. p. Wie viele freie Wochenenden im Jahr, stehen dem Arbeitnehmer im Prinzip zu?
2. q. Nach wieviel Stunden Nachtarbeit hat man Anrecht auf einen Ruhetag?
2. r. Was bedeutet PRM?
​
​
3. Urlaub
​
3. a. Wieviel Urlaubstage stehen mir pro Jahr zur Verfügung?
3. b. Welche Urlaubsformen gibt es?
3. c. Wieviel Urlaub darf der Arbeitgeber verplanen?
3. d. Wieviele Stunden Urlaub müssen pro Jahr verplant werden?
3. e. Mit wievielen Stunden wird ein Urlaubstag berechnet?
3. f. Was geschieht mit meinen geplanten Urlaubstagen im Krankheitsfall?
3. g. Sonderurlaub zur Begleitung einer sterbenden Person.
4. Krankheit
​
4. a. Wie melde ich mich krank?
4. b. Kann ein Krankenschein per E-Mail eingereicht werden?
4. c. An wen wendet man sich als Arbeitnehmer im Falle eines Arbeitsunfalls? Und welche administrativen Schritte muss man dann unternehmen?
4. d. Hat man während einem Krankenschein Ausgang?
4. e. Mit wievielen Stunden wird ein Krankenschein berechnet?
4. f. Wird mein geplanter Überstundenabbau (RE1) mir im Krankheitsfall gutgeschrieben?
4. g. Werden im Krankheitsfall an Ruhetagen, Stunden gutgeschrieben?
​
​
5. Rente
​
5. a. Ab wann hat man Anrecht auf die gesetzliche Altersrente?
5. b. Ab wann hat man Anrecht auf eine vorgezogene Altersrente?
​
​
6. Gewerkschaft - OGBL
​
Antworten
​
1.a.
-
Der Badge kann per Überweisung auf das Konto vom CHNP LU 9300 1933 0002 7150 00 bei der BCEE mit dem Vermerk: "Name und Vorname des Mitarbeiters" und "Alimentation pour badge" aufgeladen werden.
-
im Portal vom Pontalize (mit Bargeld) täglich von 8-13:45 und von 14:15-17:00.
-
in der Administration im Büro(111113), 1. Stock (service comptabilité) bei Laurent Lutgen; Mo-Fr von 8:00-16:00.
​
1.b.
-
Das Passwort für Saga bekommt man im Personalbüro (RH) mitgeteilt, oder per Mail unter salaire@chnp.lu und sirh@chnp.lu
​
​
2. a.
Der befristete Arbeitsvertrag kann (nur) 2 Mal um eine bestimmte Dauer verlängert werden, wobei die maximale Dauer von 24 Monaten, einschließlich Verlängerungen, jedoch nicht überschritten werden darf.
Ansonsten gilt in der Folge der verlängerte Arbeitsvertrag automatisch als unbefristeter Arbeitsvertrag, auch wenn angedacht war den Vertrag nur befristet zu schließen.
Anmerkung:
Ein Arbeitgeber, der einen neuen Arbeitnehmer einstellt, um einen dauerhaften Personalbedarf im Rahmen der normalen und ständigen Tätigkeit des Unternehmens zu decken, muss auf den unbefristeten Arbeitsvertrag zurückgreifen.
Der Arbeitgeber kann nur ausnahmsweise auf den befristeten Arbeitsvertrag zurückgreifen, um bestimmte punktuelle Bedürfnisse des Unternehmens zu decken. Daher sind die Gründe, die das Zurückgreifen auf einen befristeten Arbeitsvertrag rechtfertigen, auch zwingend im Arbeitsvertrag festzulegen.
​
2. b.​
-
1. die Identität der Parteien;
-
2. das Datum, an dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags beginnt;
-
3. der Arbeitsort; in Ermangelung eines festen oder vorherrschenden Arbeitsortes der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt wird. und insbesondere im Ausland, sowie der Sitz oder gegebenenfalls der Wohnsitz des Arbeitgebers;
-
4. die Art der Beschäftigung und gegebenenfalls die Beschreibung der Funktionen oder Aufgaben, die dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einstellung zugewiesen sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der Einstellung und unbeschadet einer späteren Neueinstellung gemäß den Bestimmungen des Artikels 121 zu unterstützen. Artikel L. 121-7;
-
5. die normale tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers;
-
6. die normale Arbeitszeit;
-
7. der Grundlohn und gegebenenfalls die Lohnzuschläge, Lohnnebenleistungen, Gratifikationen oder Beteiligungen. sowie die Periodizität der Lohnzahlung, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat;
-
8. die Dauer des bezahlten Urlaubs, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, oder, falls dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht möglich ist, die Dauer des Urlaubs, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat. Die Modalitäten für die Gewährung und Festlegung des Urlaubs;
-
9. die Dauer der Kündigungsfristen, die vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuhalten sind, oder, falls die Art und Weise, wie diese Kündigungsfristen festgelegt werden. Kündigungsfristen festgelegt werden;
-
10. die Dauer der gegebenenfalls vorgesehenen Probezeit;
-
11. abweichende oder ergänzende Klauseln, auf die sich die Parteien geeinigt haben;
-
12. ggf. die Nennung der Tarifverträge, die die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers regeln;
-
13. gegebenenfalls das Bestehen und die Art eines Zusatzrentensystems, ob es sich um ein Pflicht- oder ein freiwilliges System handelt die Ansprüche auf Leistungen aus diesem System sowie die Frage, ob persönliche Beiträge gezahlt wurden.
IM ARBEITSVERTRAG EINER TEILZEITBESCHÄFTIGUNG MUSS ZUSÄTZLICH FOLGENDES VERMERKT SEIN:
• Die Verteilungsmodalitäten der Arbeitszeitdauer auf die Wochentage (eine mögliche Änderung dieser Verteilung darf nur nach gemeinsamer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien erfolgen)
​
2. c.
Die Kündigung kann nur nach Vorankündigung erfolgen, die dem Arbeitnehmer innerhalb folgender Fristen per Einschreiben zugestellt werden muss:
-
1. zwei Monate: bei einem Arbeitsverhältnis von weniger als fünf Jahren;
-
2. vier Monate: bei einem Arbeitsverhältnis von fünf bis zehn Jahren;
-
3. sechs Monate: bei einem Arbeitsverhältnis von 10 Jahren und mehr.
Alle Laufzeiten der Kündigungsfristen beginnen erst am 15. oder am letzten Tag des Kalendermonats.
​
2. d.
Die Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber kann innerhalb folgender Fristen erfolgen und muss per Einschreiben zugestellt werden:
-
1. ein Monat: bei einem Arbeitsverhältnis von weniger als fünf Jahren;
-
2. zwei Monate: bei einem Arbeitsverhältnis von fünf bis zehn Jahren;
-
3. drei Monate: bei einem Arbeitsverhältnis von 10 Jahren und mehr;
Alle Laufzeiten der Kündigungsfristen beginnen erst am 15. oder am letzten Tag des Kalendermonats.
​
2. e.
Der Punktwert ist aktuell (Stand 1. September 2024) bei 22,830021 Euro
Mit der Indexierung Gehälter um 2,5%.
​
2. f.
Lohntabellen https://www.chnp.org/tarifvertrag
​
​2. g.
Im Prinzip steht jedem Mitarbeiter während eines Dienstes von mindestens 5 Stunden, eine 15 minütige Arbeitunterbrechung zu.
​
2. h.
Der Arbeitsplan muss eine ununterbrochene 14-stündige Ruhezeit pro Arbeitstag vorsehen. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die tägliche Ruhezeit vorübergehend auf die gesetzliche Mindestruhezeit von 11 Stunden reduziert werden, insbesondere bei dienstlichen Erfordernissen oder aus persönlichen Gründen. Der Arbeitnehmer darf nicht bestraft werden, wenn er sich weigert, seine tägliche Ruhezeit auf 11 Stunden zu reduzieren.
​
2. i.
An Feiertagen bekommt der Mitarbeiter einen Aufschlag von 100%, auf seinen vertraglich festgesetzten Stundenlohn.
Unter Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag versteht man die Arbeit, die zwischen 6 Uhr früh am Feiertag und 6 Uhr früh am darauf folgenden Morgen geleistet wird.
Wenn der gesetzliche Feiertag an dem gearbeitet wurde auf einen Sonntag fällt, sind die Aufschläge zu kumulieren.
​
2. j.
Für die Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr bekommt der Mitarbeiter einen Aufschlag von 20% auf seinen vertraglich festgesetzten Stundenlohn.
Die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Nachtstunden geben Anrecht auf die Kumulierung der jeweiligen Zuschläge.
​
2. k.
Unter Sonntagsarbeit versteht man die Arbeit, die zwischen 6 Uhr am Sonntagmorgen und 6 Uhr am Montagmorgen geleistet wird. Für die in der Zeit geplanten/geleisteten Stunden bekommt der Mitarbeiter einen Aufschlag von 70% auf seinen vertraglich festgesetzten Stundenlohn.
​
2. l.
Für die Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr bekommt der Mitarbeiter einen Aufschlag von 20% auf seinen vertraglich festgesetzten Stundenlohn. Die an einem Sonntag(von 6 Uhr am Sonntag Morgen bis 6 Uhr am Montag Morgen) oder gesetzlichen Feiertag( von 6 Uhr am Feiertag bis 6 Uhr am darauffolgenden Tag) geleisteten Nachtstunden geben Anrecht auf die Kumulierung der jeweiligen Zuschläge.
​
2. m.
Wenn der Mitarbeiter weniger als 120 Stunden (5 Tage) vor dem Antreten eines Dienstes, informiert wird, dass er an jenem Tag arbeiten muss, werden diese Überstunden majoriert. Die an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden werden dem Mitarbeiter mit dem Faktor 1,5 bzw. dem Stundenzuschlag von 50% gutgeschrieben.
So werden beispielsweise von 8 Stunden, die man tatsächlich gearbeitet hat, 12 Stunden im Plan berechnet. Auch wenn der Mitarbeiter während seines Dienstes aus unvorhersehbaren betrieblichen Gründen länger arbeiten muss, werden die unerwarteten Mehrarbeitsstunden (-minuten) majoriert (z.b. Notfall mit einem Bewohner/Patient)
Der Arbeitnehmer im CHNP kann alleine über all seine angefallen Überstunden verfügen und unterliegt nur dem Abstimmungsgebot mit dem Planificateur.
Im privaten Interesse begründeten getauschten Dienste werden nicht majoriert. Ebenso nicht die Mehrarbeitsstunden, die auf freiwilliger Basis geleistet werden.
​
2. n.
Der Dienstplan ist, so wie im Tarifvertrag festgelegt, spätestens 10 Tage vor Monatsende als definitiv anzusehen.
2. o.
Im initialen Dienstplan darf die definierte Arbeitszeit (PRM-Monatliche Referenzperiode) nicht mehr oder weniger als 10 Stunden über- resp. unterschritten werden. Dieser Korridor ist monatlich bei Erstellung des Dienstplanes zu respektieren und gilt auch für die geplante Jahresarbeitszeit. Bei Überschreitung dieser 10 Stunden, wird jede weitere Stunde majoriert.
​
2. p.
Jeder Arbeitnehmer hat Anrecht auf mindestens 26 freie Wochenenden pro Jahr.
Für jeweils drei Wochenenden an denen der Arbeitnehmer arbeiten musste und die über die Zahl von 26 hinausgehen, hat er ein Anrecht auf einen zusätzlichen vertraglichen Urlaubstag.
-
29 gearbeitete WE/ Jahr: ein erster zusätzlicher Urlaubstag
-
32 gearbeitete WE/ Jahr: ein zweiter zus. Urlaubstag
-
35 gearbeitete WE/ Jahr: ein dritter zus. Urlaubstag
​
2. q.
Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf einen bezahlten Ruhetag pro 160 Stunden Nachtarbeit. Berücksichtigt werden dabei jene Stunden, für die der Nachtarbeitszuschlag gezahlt wird.
​
2. r.
Die monatliche Referenzperiode legt die Anzahl der Arbeitsstunden des initialen Arbeitsplan fest.
Bei einem Arbeitnehmer mit Teilzeitarbeitsvertrag werden die vorstehend errechneten Grenzen seinem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsprozentsatz entsprechend angepasst.
​
3. a.
Der Mitarbeiter kommt in den Genuss von 36 Urlaubstage (26 Gesetzliche Urlaubstage und 10 kollektivvertragliche Urlaubstage) Ein Arbeitnehmer, der im Laufe des Jahres 50 Jahre alt wird, hat Anspruch auf zwei zusätzliche Tage bezahlten Jahresurlaub. Ein Arbeitnehmer, der im Laufe des Jahres 55 Jahre alt wird, hat Anspruch auf einen zusätzlichen Tag bezahlten Jahresurlaub.
3. b.
Es gibt verschiedene Urlaubsformen:
-
gesetzlicher Urlaub (26 Tage, ab 50 sind es 28 Tage und ab 55 sind es 29 Tage)
-
vertraglicher Urlaub (10 Tage)
-
Sonderurlaub (detaillierte Beschreibung auf Chnp.org)
-
Sozialurlaub (max. 5-Mal der normalen täglichen Bruttoarbeitsdauer)
-
unbezahlter Urlaub im Anschluss an einen Mutterschaftsurlaub oder einen Adoptionsurlaub oder einen 1. Elternurlaub
-
unbezahlter Urlaub mit besonderer Begründung (min 3 Monate und max 2 Jahre) zur Erziehung von Kindern unter 15 Jahren oder aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen, die begründet sein müssen
-
unbezahlter Urlaub ohne besondere Begründung, für eine maximale ununterbrochene Dauer eines Jahres
3. c.
Der Arbeitgeber hat im Prinzip kein Anrecht auf den Urlaub des Mitarbeiters. Der Mitarbeiter kann frei über seine Urlaubstage verfügen. Er muss einen Urlaubsantrag stellen. Sein Urlaub kann verweigert werden (mit Begründung ) falls dieser den betrieblichen Verlauf behindert.
​
3. d.
Für 2024 und für die Zukunft:
Übertragung von Urlaub 2024 > 2025 = maximal 10 Tage
Ausnahmen von dieser Regel (mehr als 10 Tage übertragbar) nur in diesen Fällen von:
-
Krankheit während des geplanten Urlaubs im November/Dezember (geplante Arbeitszeit) (Dezember nur bei gleitender Arbeitszeit)
-
Lange Krankheit (mehr als 3 Monate kumulative Abwesenheit)
-
Freistellung/Mutterschaft für schwangere Frauen und Adoption
-
Im Laufe des Jahres neu eingestelltes Personal
Achtung: Übertragungen (>=10 Tage) müssen im nächsten Jahr verbraucht werden! (außer bei erneuter Krankheit, Mutterschaft usw. im Folgejahr). Damit nur maximal 10 Tage mit ins folgende Jahr genommen werden, kann der/die MA im SAGA unter der Sparte CPtotal/ansehen, wieviele Urlaubsstunden ihm/ihr noch bleiben.
Übrigbleiben dürfen folgende Stunden je nach Arbeitszeit:
-
100%: 76 Stunden
-
75%: 57 Stunden
-
50%: 38 Stunden
​​3. e.
-
Bei einer Vollzeitstelle (100%) wird ein Urlaubstag mit 7,6 Stunden bzw. 7 Std. und 36 Minuten berechnet.
-
Bei einer 3/4 Stelle (75 %) mit 5,7 Stunden. bzw. 5 Std. und 42 Minuten.
-
Bei einer Halbtagsstelle mit 3,8 Stunden bzw. 3 Stunden und 48 Minuten.
​
3. f.
Die im Dienstplan vorgesehenen Urlaubstage, werden dem Mitarbeiter im Krankheitsfall gutgeschrieben.
​
3. g.
Jeder Arbeitnehmer hat Anrecht auf einen Sonderurlaub, wenn ein naher Verwandter (Eltern, Kinder, Geschwister, Schwager, Schwägerin, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner) an einer schweren Krankheit im Endstadium leidet. Dieser Sonderurlaub kann von max. 2 Personen bis zu einem max. von 40 Stunden (insgesamt) in Anspruch genommen werden. Die Stunden können aufgeteilt werden.
​
4. a.
-
immer Ihre Station telefonisch kontaktieren (Ihr direktes Arbeitsumfeld, Team, Service)
-
Emailverkehr: Wir empfehlen Ihnen, sich zugleich an Ihren Stations- bzw. Serviceleiter, Ihre Station bzw. Service, die Pflegedirektion und die Personalabteilung (die Personalabteilung ist erreichbar unter salaire@chnp.lu) zu wenden.
​
4. b.
Ja, ein Krankenschein kann per E-Mail (eingescannt oder als Foto) an salaire@chnp.lu gesendet werden. Der Krankenschein selbst kann dann per Post, oder per courrier intern (bei zeitnaher Rückkehr) ans Personalbüro geschickt werden.
​
4. c.
-
Benachrichtigen Sie Ihre Hierarchie / Abteilung.
-
+ AAA-Erklärung (von Ihnen selbst oder von einem Vertreter auszufüllen lassen, falls es Ihnen nicht möglich ist).
-
+ Erklärung "unerwünschtes Ereignis" CHNP.
4. d.
Während den ersten 5 Tagen, eines Krankenscheins hat man keinen Ausgang. Nach diesen 5 Tagen, hat man während den erlaubten Zeiten, daher zwischen 10 und 12 Uhr und zwischen 14 und 18 Uhr Ausgang. Jedoch auch nur dann, wenn auf dem Krankenschein, vermerkt/angekreuzt wurde, dass der Ausgang aus medizinischer Sicht erlaubt ist. Arztbesuche, Physiotherapie... sind erlaubt, und müssen gegeben falls nachgewiesen werden können
​
4. e.
Wenn der Arbeitnehmer einen Krankenschein einreicht, werden die bereits geplanten Dienste durch die Tage die der Arbeitnehmer krankgemeldet ist (MC) ersetzt und mit den entsprechenden Stunden die eingeplant wurden, berechnet. Noch nicht geplante Dienste (z.b. Dienste im folgenden Monat) werden mit den Stunden die im Arbeitsvertrag festgelegt wurden (z.B 7,6 bei Vollzeit) berechnet.
​
4. f.
Geplanter Überstundenabbau (RE1): Diese Stunden bleiben dem Mitarbeiter im Krankheitsfall erhalten.
​
4. g. Ist ein Mitarbeiter an einem Ruhetag krank , dann ist dieser Tag hinfällig.
5. a.
Das gesetzliche Pensionsalter liegt in Luxemburg bei 65 Jahren. Wenn der Versicherte eine Wartezeit (Versichertenzeit) von 120 Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung, der fakultativen Versicherung oder durch Nachkauf von Versichertenzeiten nachweisen kann.
​
5. b.
-
ab dem Alter von 57 Jahren (wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten Pflichtversicherung nachweisen kann)
-
ab dem Alter von 60 Jahren ( wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten aus Pflichtversicherung, Weiterversiherung, fakultativer Versicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten und Ergänzungszeiten nachweisen kann.
​
6. a.
Formular findet ihr mit diesem Link: https://hello.ogbl.lu/?locale=de
6.b.
Formular findet ihr mit diesem Link: https://lcgb.lu/fr/devenir-membre/devenez-membre-aujourdhui/