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3. Urlaub
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4. Krankheit
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5. Rente
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6. Gewerkschaft - OGBL
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1.a.

Antworten

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1.b.
1.c.
1.d.

1.a. Der Badge kann per Überweisung auf das Konto vom CHNPLU 9300 1933 0002 7150 00 bei der BCEE mit dem Vermerk: "Name und Vorname des Mitarbeiters" und "Alimentation pour badge" aufgeladen werden, oder im Portal des Pontalize (mit Bargeld).    

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1.b. Das Passwort für Saga bekommt man im Personalbüro (RH) mitgeteilt, oder per Mail unter salaire@chnp.lu .   

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1.c. Das persönliche Passwort den persönlichen Account vom Mitarbeiter (um sich im Pc einzuloggen und Dip, Outlook...zu nutzen) wird dem Mitarbeiter auf Nachfrage von der Informatikabteilung mitgeteilt.   

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1.d. Mit folgendem Code: COVID-19, kann der Mitarbeiter, über die Homepage vom CHNP (CHNP.lu) von zu Hause aus die Informationen über Covid Richtlinien einsehen.  

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2.a.
2.b.

2. a. Der befristete Arbeitsvertrag kann (nur) 2 Mal um eine bestimmte Dauer verlängert werden, wobei die maximale Dauer von 24 Monaten, einschließlich Verlängerungen, jedoch nicht überschritten werden darf, Ansonsten gilt in der Folge der verlängerte Arbeitsvertrag automatisch als unbefristeter Arbeitsvertrag, auch wenn angedacht war den Vertrag nur befristet zu schließen. Anmerkung: Ein Arbeitgeber, der einen neuen Arbeitnehmer einstellt, um einen dauerhaften Personalbedarf im Rahmen der normalen und ständigen Tätigkeit des Unternehmens zu decken, muss auf den unbefristeten Arbeitsvertrag zurückgreifen. Der Arbeitgeber kann nur ausnahmsweise auf den befristeten Arbeitsvertrag zurückgreifen, um bestimmte punktuelle Bedürfnisse des Unternehmens zu decken. Daher sind die Gründe, die das Zurückgreifen auf einen befristeten Arbeitsvertrag rechtfertigen, auch zwingend im Arbeitsvertrag festzulegen.

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2. b.

  • die Identität der Vertragsparteien

  • das Datum des Beginns des Arbeitsvertrags

  • den Arbeitsort

  • die Art der besetzten Stelle und gegebenenfalls die Beschreibung der zum Einstellungszeitpunkt zugewiesenen Funktionen und Aufgaben

  • die Dauer der Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers

  • das Grundgehalt, die Lohnzuschläge, die zusätzlichen Lohnbestandteile

  • die Dauer der Probezeit

  • die von den Parteien vereinbarten abweichenden oder zusätzlichen Klauseln

  • die Erwähnung des vorliegenden Kollektivvertrags, der die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers regelt

  • die Dauer der Probezeit wird später bei der Berechnung des Dienstalters berücksichtigt.

   IM ARBEITSVERTRAG EINER TEILZEITBESCHÄFTIGUNG MUSS ZUSÄTZLICH FOLGENDES VERMERKT SEIN:

  • die Verteilungsmodalitäten der Arbeitszeitdauer auf die Wochentage (eine mögliche Änderung dieser Verteilung darf nur nach gemeinsamer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien erfolgen)

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2. c. Die Kündigung kann nur nach Vorankündigung erfolgen, die dem Arbeitnehmer innerhalb folgender Fristen per Einschreiben zugestellt werden muss:
1. zwei Monate: bei einem Arbeitsverhältnis von weniger als fünf Jahren;
2. vier Monate: bei einem Arbeitsverhältnis von fünf bis zehn Jahren;
3. sechs Monate: bei einem Arbeitsverhältnis von 10 Jahren und mehr.
Alle Laufzeiten der Kündigungsfristen beginnen erst am 15. oder am letzten Tag des Kalendermonats.

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2. d. Die Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber kann innerhalb folgender Fristen erfolgen und muss per Einschreiben zugestellt werden:
1. ein Monat: bei einem Arbeitsverhältnis von weniger als fünf Jahren;
2. zwei Monate: bei einem Arbeitsverhältnis von fünf bis zehn Jahren;
3. drei Monate: bei einem Arbeitsverhältnis von 10 Jahren und mehr;

Alle Laufzeiten der Kündigungsfristen beginnen erst am 15. oder am letzten Tag des Kalendermonats.

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2. e. Der Punktwert ist aktuell (Stand 1. Januar 2020) bei 20.1789315 Euro.    

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2. f. Lohntabellen https://www.chnp.org/tarifvertrag          

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2. g. Der Heilerziehungspfleger wird in der Laufbahn CA6/CS6 eingestuft, und ist somit dem Erzieher gleichgestellt. https://www.chnp.org/tarifvertrag       

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2. h. Im Prinzip steht jedem Mitarbeiter während eines Dienstes von mindestens 5 Stunden, eine 15 minütige Arbeitunterbrechung zu.     

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2. i. Zwischen 2 Arbeitstagen sollten mindestens 14 Ruhestunden liegen.   

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2. j. An Feiertagen bekommt der Mitarbeiter einen Aufschlag von 100%, auf seinen vertraglich festgesetzten Stundenlohn. Unter Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag versteht man die Arbeit, die zwischen 6 Uhr früh am Feiertag und 6 Uhr früh am darauf folgenden Morgen geleistet wird. Wenn der gesetzliche Feiertag an dem gearbeitet wurde auf einen Sonntag fällt, sind die Aufschläge zu kumulieren.

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2. k. Für die Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr bekommt der Mitarbeiter einen Aufschlag von 20% auf seinen vertraglich festgesetzten Stundenlohn. Die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Nachtstunden geben Anrecht auf die Kumulierung der jeweiligen Zuschläge.

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2. l. Unter Sonntagsarbeit versteht man die Arbeit, die zwischen 6 Uhr am Sonntagmorgen und 6 Uhr am Montagmorgen geleistet wird. Für die in der Zeit geplanten/geleisteten Stunden bekommt der Mitarbeiter einen Aufschlag von 70% auf seinen vertraglich festgesetzten Stundenlohn.

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2. m. Für die Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr bekommt der Mitarbeiter einen Aufschlag von 20% auf seinen vertraglich festgesetzten Stundenlohn. Die an einem Sonntag(von 6 Uhr am Sonntag Morgen bis 6 Uhr am Montag Morgen) oder gesetzlichen Feiertag( von 6 Uhr am Feiertag bis 6 Uhr am darauffolgenden Tag) geleisteten Nachtstunden geben Anrecht auf die Kumulierung der jeweiligen Zuschläge.    

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2.  n. Wenn der Mitarbeiter weniger als 120 Stunden (5 Tage) vor dem Antreten eines Dienstes, informiert wird, dass er an jenem Tag arbeiten muss, werden diese Überstunden majoriert. Die an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden werden dem Mitarbeiter mit dem Faktor 1,5 bzw. dem Stundenzuschlag von 50% gutgeschrieben. So werden beispielsweise von 8 Stunden, die man tatsächlich gearbeitet hat, 12 Stunden im Plan berechnet. Auch wenn der Mitarbeiter während seines Dienstes aus unvorhersehbaren betrieblichen Gründen länger arbeiten muss, werden die unerwarteten Mehrarbeitsstunden (-minuten) majoriert (z.b. Notfall mit einem Bewohner/Patient) Der Arbeitnehmer im CHNP kann alleine über all seine angefallen Überstunden verfügen und unterliegt nur dem Abstimmungsgebot mit dem Planificateur. Im privaten Interesse begründeten getauschten Dienste werden nicht majoriert. Ebenso nicht die Mehrarbeitsstunden, die auf freiwilliger Basis geleistet werden.   

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2.  o. Der Dienstplan ist, so wie im Tarifvertrag festgelegt, spätestens 10 Tage vor Monatsende als definitiv anzusehen.   

2.  p. Im initialen Dienstplan darf die definierte Arbeitszeit (PRM-Monatliche Referenzperiode) nicht mehr oder weniger als 10 Stunden über- resp. unterschritten werden. Dieser Korridor ist monatlich bei Erstellung des Dienstplanes zu respektieren und gilt auch für die geplante Jahresarbeitszeit. Bei Überschreitung dieser 10 Stunden, wird jede weitere Stunde majoriert.

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2.  q. Jeder Arbeitnehmer hat Anrecht auf mindestens 26 freie Wochenenden pro Jahr. Für jeweils drei Wochenenden an denen der Arbeitnehmer arbeiten musste und die über die Zahl von 26 hinausgehen, hat er ein Anrecht auf einen zusätzlichen vertraglichen Urlaubstag. - 29 gearbeitete WE/ Jahr: ein erster zusätzlicher Urlaubstag - 32 gearbeitete WE/ Jahr: ein zweiter zus. Urlaubstag - 35 gearbeitete WE/ Jahr: ein dritter zus. Urlaubstag

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2.  r. Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf einen bezahlten Ruhetag pro 304 Stunden Nachtarbeit. Berücksichtigt werden dabei jene Stunden, für die der Nachtarbeitszuschlag gezahlt wird.   

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2.  s. Die monatliche Referenzperiode legt die Anzahl der Arbeitsstunden des initialen Arbeitsplan fest. Bei einem Arbeitnehmer mit Teilzeitarbeitsvertrag werden die vorstehend errechneten Grenzen seinem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsprozentsatz entsprechend angepasst.

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2.c.
2.d.
2.e.
2.f.
2.g.
2.h.
2.i.
2.j.
2.k.
2.l.
2.n.
2.p.
2.o.
2.q.
2.m.
2.r.
2.s.
3.a.

3. a. Der Mitarbeiter hat im Prinzip 36 Urlaubstage zur Verfügung. Ab dem Alter von 50 Jahren erhöht sich der Urlaub            um 1 Tag. Mit 55 Jahren kommt 1 weiterer Urlaub hinzu.   

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3. b. Es gibt verschiedene Urlaubsformen:

  • gesetzlicher Urlaub (26 Tage, ab 50 sind es 27 Tage und ab 55 sind es 28 Tage)

  • vertraglicher Urlaub ( 10 Tage)

  • Sonderurlaub (détaillierte Beschreibung auf Chnp.org)

  • Sozialurlaub (max. 5-Mal der normalen täglichen Bruttoarbeitsdauer)

  • unbezahlter Urlaub im Anschluss an einen Mutterschaftsurlaub oder einen Adoptionsurlaub oder einen 1. Elternurlaub

  • unbezahlter Urlaub mit besonderer Begründung (min 3 Monate und max 3 Jahre) zur Erziehung von Kindern unter 15 Jahren oder aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen, die begründet sein müssen

  • unbezahlter Urlaub ohne besondere Begründung, für eine maximale ununterbrochene Dauer eines Jahres

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3. c. Der Arbreitgeber hat im Prinzip kein Anrecht auf den Urlaub des Mitarbeiters. Der Mitarbeiter kann frei über seine          Urlaubstage verfügen. Er muss einen Urlaubsantrag stellen. Der Urlaub kann verweigert werden (mit Begründung)          falls dieser den betrieblichen Verlauf behindert.   

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3. d. Für 2022 und für die Zukunft:

  • Übertragung von Urlaub 2022 > 2023 = maximal 10 Tage

  • Ausnahmen von dieser Regel (mehr als 10 Tage übertragbar) nur in diesen Fällen von:

    • Krankheit während des geplanten Urlaubs im November/Dezember (geplante Arbeitszeit) (Dezember nur bei gleitender Arbeitszeit)

    • Lange Krankheit (mehr als 3 Monate kumulative Abwesenheit)

    • Freistellung/Mutterschaft für schwangere Frauen und Adoption

    • Im Laufe des Jahres neu eingestelltes Personal

    • Achtung: Übertragungen (>=10 Tage) müssen im nächsten Jahr verbraucht werden! (außer bei erneuter Krankheit, Mutterschaft usw. im Folgejahr).

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Damit nur maximal 10 Tage mit ins folgende Jahr genommen werden, kann der/die MA im SAGA unter der Sparte CPtotal/an sehen, wieviele Urlaubsstunden ihm/ihr noch bleiben. Übrig bleiben dürfen folgende Stunden je nach Arbeitszeit:

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  • 100%:  76 Stunden

  •    75%: 57 Stunden

  •    50%:  38 Stunden

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3. e. Bei einer Vollzeitstelle (100%) wird ein Urlaubstag mit 7,6 Stunden bzw. 7 Std. und 36 Minuten berechnet. Bei                  einer 3/4 Stelle (75 %) mit 5,7 Stunden. bzw. 5 Std. und 42 Minuten. Bei einer Halbtagsstelle mit 3,8 Stunden bzw.            3 Stunden und 48 Minuten.  

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3. f. Die im Dienstplan vorgesehenen Urlaubstage, werden dem Mitarbeiter im Krankheitsfall gutgeschrieben. 

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3. g. Jeder Arbeitnehmer hat Anrecht auf einen Sonderurlaub, wenn ein naher Verwandter (Eltern, Kinder, Geschwister,          Schwager, Schwägerin, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner) an einer schweren Krankheit im Endstadium          leidet. Dieser Sonderurlaub kann von max 2 Personen bis zu einem max. von 40 Stunden (insgesammt) in                        Anspruch genommen werden. Die Stunden können aufgeteilt werden.  

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3.b.
3.c.
3.e.
3.f.
3.g.
3.d.
4.a.

4.  a.  Was zu tun ist finden Sie unter diesem Link: www.chnp.org.  

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4.  b.  Ja, ein Krankenschein kann per E-Mail(eingescannt oder als Foto) an salaire@chnp .lu gesendet werden. Der                   Krankenschein selbst kann dann per Post, oder per courrier intern (bei zeitnaher Rückkehr) an's Personalbüro                   geschickt werden.  

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4.  c.  Im Falle eines Arbeitsunfalls füllt der Arbeitnehmer folgendes Formular aus :

          www.guichet.public.lu

          Bei weiteren Fragen kann man sich an Didier Thiry oder Michel Klein( Travailleurs désignés) wenden.

          Tel: 2682-2616 oder 621574924 Michel Klein Tel: 2682 

  

4. d. Während den ersten 5 Tagen, eines Krankenscheins hat man keinen Ausgang. Nach diesen 5 Tagen, hat man                  während den erlaubten Zeiten, d.h zwischen 10 und 12 Uhr und zwischen 14 und 18 Uhr Ausgang. Jedoch auch              nur dann, wenn auf dem Krankenschein, vermerkt/angekreuzt wurde, dass der Ausgang aus medizinischer Sicht              erlaubt ist. Arztbesuche, Physiotherapie... sind erlaubt, und müssen gegebenfalls nachgewiesen werden können

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4. e. Wenn der Arbeitnehmer einen Krankenschein einreicht, werden die bereits geplanten Dienste durch die Tage die         der Arbeitnehmer krankgemeldet ist (MC) ersetzt und mit den entsprechenden Stunden die eingeplant wurden,             berechnet. Noch nicht geplante Dienste (z.b. Dienste im folgenden Monat) werden mit den Stunden die im                     Arbeitsvertrag festgelegt wurden (z.B 7,6 bei Vollzeit) berechnet.

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4.  f. Geplanter Überstundenabbau (RE1): Diese Stunden bleiben dem Mitarbeiter im Krankheitsfall erhalten.   

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4. g. Ist ein Mitarbeiter an einem Ruhetag krank , dann ist dieser Tag hinfällig.    

 

4.b.
4.c.
4.d.
4.e.
4.f.
4.g.
5.a.

5. a. Das gesetzliche Pensionsalter liegt in Luxemburg bei 65 Jahren. Wenn der Versicherte eine Wartezeit (Versichertenzeit) von 120 Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung, der fakultativen Versicherung oder durch Nachkauf von Versichertenzeiten nachweisen kann.    

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5. b.

  • ab dem Alter von 57 Jahren (wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten Pflichtversicherung nachweisen kann)

  • ab dem Alter von 60 Jahren ( wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten aus Pflichtversicherung, Weiterversiherung, fakultativer Versicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten und Ergänzungszeiten nachweisen kann.

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5.b.
6.a.

6. a. Formular findet ihr mit diesem Link

       http://www.ogbl.lu/de/devenez-membre/

   

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