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EINLEITENDES KAPITEL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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EINLEITENDER ARTIKEL

 

Der vorliegende Kollektivvertrag bestätigt das Prinzip “Gleichheit der Entlohnung“, d.h. die vorgesehenen Bestimmungen sind ohne Unterschied sowohl auf weibliche, wie auf männliche Arbeitnehmer anwendbar, ohne jede Diskriminierung.


Er bestätigt das Prinzip der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen betreffend den Bezug auf den Zugang zu Arbeit, zu Ausbildung und zu beruflicher Förderung sowie die Arbeitsbedingungen entsprechend den Bestimmungen des Buchs II, Titel IV vom Arbeitsgesetzbuch betreffend die Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen.


Die Vertragsparteien verpflichten sich die Allgemeinverbindlichkeit des vorliegenden Kollektivvertrags zu beantragen und zu unterstützen.

 

ARTIKEL 1: ZIELSETZUNG

 

Vorliegender Kollektivvertrag regelt die Beziehungen zwischen den oben erwähnten Betrieben und allen dort beschäftigten Vollzeit- oder Teilzeitarbeitnehmern.

 

Bei seiner Einstellung erhält jeder Arbeitnehmer ein Exemplar des vorliegenden Kollektivvertrags.

 

ARTIKEL 2: DAUER UND ANWENDUNGSBEREICH DES VERTRAGS

 

2 A). DAUER UND AUFKÜNDIGUNG

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Der vorliegende Vertrag gilt für die Dauer von 3 Jahren. Er tritt am 1. Juli 2017 in Kraft und läuft am 30. Juni 2020 aus.


Er kann jedoch durch stillschweigende Verlängerung von Jahr zu Jahr weitergeführt werden, es sei denn, die eine oder die andere Vertragspartei würde ihn mindestens drei Monate vor Ablauf per Einschreiben mit Empfangsbestätigung kündigen.


2 B). ANWENDUNGSBEREICH

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Der vorliegende Kollektivvertrag regelt die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsbedingungen aller Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag in:

 

  1. Einem Betrieb oder Teil eines luxemburgischen oder ausländischen Betriebs welcher in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. März 2018 betreffend die Krankenhäuser und die Krankenhausplanung fällt, so wie unter Artikel 1 von diesem Gesetz definiert.

  2. Fallen nicht unter den Anwendungsbereich des vorliegenden Kollektivvertrags die Arbeitnehmer welche in den Bereich der „Convention collective de travail des salariés du Centre Thermal et de Santé de Mondorf-les-Bains“ so lange wie diese Arbeitnehmer unter den respektiven Anwendungsbereich fallen.

  3. Einem Betrieb oder Teil eines luxemburgischen oder ausländischen Mitgliedsbetriebs der „Fédération des Hôpitaux Luxembourgeois asbl“ (FHL).

  4. Die Bestimmungen des vorliegenden Kollektivvertrags werden automatisch auch auf jene Betriebe anwendbar sein, die der FHL nach der Unterzeichnung beitreten.

  5. Die Aufnahme neuer Mitglieder in die FHL setzt deren Beitritt zu den im Rahmen der Verhandlungen zwischen Sozialpartnern zustande gekommenen Vereinbarungen in Bezug auf die Arbeitnehmer dieser verschiedenen Betriebe voraus, abgesehen von möglichen Unvereinbarkeiten, die sich direkt aus dem Statut der betroffenen Arbeitnehmer ergeben (Staatsbeamter, Staatsangestellter, Gemeindebeamter, Gemeindeangestellter im Beamtenverhältnis, Beschäftigter der in den Anwendungsbereich des Kollektivvertrags der Staatsarbeiter oder des Kollektivvertrags einer Gemeinde fällt). Die Ausführungsbestimmungen betreffend die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes befinden sich in der Anlage des vorliegenden Kollektivvertrags (siehe Anlage 1).

  6. Einer luxemburgischen oder ausländischen juristischen Person, ungeachtet ihrer juristischen Form, mit dem Ziel einer Zusammenlegung von Ressourcen innerhalb einer Struktur, die als ausschließlichen Gesellschaftszweck den Auftrag von medizinischen Leistungen, Pflege- oder Krankenhausleistungen für ein oder mehrere Krankenhäuser hat, welche unter den Anwendungsbereich des Gesetzes betreffend die Krankenhäuser fallen.

 

Die Bestimmungen des vorliegenden Kollektivvertrags sind ebenfalls auf die Arbeitnehmer der Fédération des Hôpitaux Luxembourgeois asbl anwendbar.


ARTIKEL 3: EINSTELLUNG

 

3 A). VOLLZEITBESCHÄFTIGUNG

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Die Arbeits- und Lohnbedingungen der Teilzeitarbeitnehmer und jener Arbeitnehmer, mit verkürzter Arbeitszeit, werden in individuellen Verträgen festgelegt, entsprechend Buch I, Titel II, Kapitel III des Arbeitsgesetzbuchs betreff die Teilzeitbeschäftigung.
Abgesehen von den Angaben unter A). des vorliegenden Artikels, müssen im Arbeitsvertrag des Teilzeitarbeitnehmers festgehalten sein:

 

  • die Identität der Vertragsparteien

  • das Datum des Beginns des Arbeitsvertrags

  • den Arbeitsort

  • die Art der besetzten Stelle und gegebenenfalls die Beschreibung der zum Einstellungszeitpunkt zugewiesenen Funktionen und Aufgaben

  • die Dauer der Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers

  • das Grundgehalt, die Lohnzuschläge, die zusätzlichen Lohnbestandteile

  • die Dauer der Probezeit

  • die von den Parteien vereinbarten abweichenden oder zusätzlichen Klauseln

  • die Erwähnung des vorliegenden Kollektivvertrags, der die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers regelt

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Die Dauer der Probezeit wird später bei der Berechnung des Dienstalters berücksichtigt.

 

Den Erfordernissen der Abteilung entsprechend, ist dieser Vertrag in mehreren Exemplaren zu erstellen, eines davon wird dem Arbeitnehmer übergeben, ein weiteres der Personaldelegation unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der vorherigen Einwilligung des Arbeitnehmers.

 

3 B). TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

 

Die Arbeits- und Lohnbedingungen der Teilzeitarbeitnehmer und jener Arbeitnehmer, mit verkürzter Arbeitszeit, werden in individuellen Verträgen festgelegt, entsprechend Buch I, Titel II, Kapitel III des Arbeitsgesetzbuchs betreff die Teilzeitbeschäftigung.

 

Abgesehen von den Angaben unter A). des vorliegenden Artikels, müssen im Arbeitsvertrag des Teilzeitarbeitnehmers festgehalten sein:

 

  • die Verteilungsmodalitäten der Arbeitszeitdauer auf die Wochentage (eine mögliche Änderung dieser Verteilung darf nur nach gemeinsamer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien erfolgen).

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Es wird ausdrücklich vertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer den Vertrag einer der unterzeichnenden Gewerkschaften zwecks Kontrolle vorlegen kann, und zwar mindestens drei Tage vor dessen Inkrafttreten.


Die monatliche Referenzperiode zur Bestimmung der Zahl der zu leistenden Arbeitsstunden wird proportional zur Arbeitsdauer festgelegt, die im Arbeitsvertrag vorgesehen ist.


Die Berechnung der Laufbahn erfolgt laut jenen Kriterien, die für das Personal mit Vollzeitbeschäftigung gelten. Die Entlohnung der Teilzeitarbeitnehmer ist proportional zu jener von Arbeitnehmern gleicher beruflicher Qualifikation, die einer gleichwertigen Vollzeitbeschäftigung im Betrieb nachgehen.


Zur Bestimmung der Rechte in Zusammenhang mit dem Dienstalter wird dessen Dauer den Teilzeitbeschäftigten verrechnet, als ob sie einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen wären.


ARTIKEL 4: KÜNDIGUNG DES ARBEITSVERTRAGS


Die Kündigung des unbefristeten Arbeitsvertrags muss entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs erfolgen (siehe Anlage 2).


Die Vertragsparteien vereinbaren die Allgemeingültigkeit der einem Kündigungsvorhaben vorausgehenden Unterredung.

 

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Zielsetzung
Dauer und Anwendungsbereich
Einstellung
Kündigung des Arbeitsvertrages
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