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Anrechnung der Betriebszugehörigkeit - der Stand der Dinge

Autorenbild: Är Personalvertriedung
Är Personalvertriedung
24. Aug.
2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 27. Aug.

Das CHNP hat die betroffenen Fälle inzwischen geprüft und die notwendigen Vorarbeiten für die Umsetzung weitgehend abgeschlossen.


Wie bereits erläutert, betrifft die Regelung nur einen Teil der Mitarbeitenden (siehe obigen Link) und hängt von der jeweiligen individuellen Situation und dem beruflichen Werdegang ab.

Die weitere Umsetzung erfolgt in Abstimmung mit den anderen Einrichtungen des Sektors, von denen uns keine neuen Informationen vorliegen. Daher ist, heutiger Stand der Dinge, nicht vor Ende des Jahres mit weiteren Neuigkeiten zu rechnen.

Für die Betroffenen ist wichtig:

Die Anpassungen bzw. Neueinstufungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026.


Die sich daraus ergebenden Beträge werden entsprechend nachgezahlt und es entstehen den Betroffenen keine finanziellen Nachteile.


Und wer ist jetzt genau betroffen?


Aufgrund der Rückfragen aus der Belegschaft bitten wir um etwas Geduld.


Sollten Sie nach Abschluss der Maßnahmen durch das CHNP den Eindruck haben, nicht berücksichtigt worden zu sein, obwohl Sie es gemäß den tarifvertraglichen Regelungen erwartet hätten, unterstützen wir Sie gerne bei der Prüfung Ihres Einzelfalls. Folgend der Text zur Anrechnung der Betriebszugehörigkeit zum 1. Januar 2026 (Punkt 4.3 der Tarifvereinbarung vom 26. März 2026):


Arbeitnehmer, die zum 1. Oktober 2017 in die endgültigen Laufbahnen neu eingestuft wurden (Anhang 4.1 des CCT-FHL 2022–2024)  

Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2026 im Dienst stehen, deren Laufbahn gemäß Artikel 45.1 des CCT-FHL zum 1. Oktober 2017 neu berechnet wurde und die in die aktuellen Laufbahnen eingestuft wurden, erhalten die Anerkennung ihrer gesamten Dienstzeit auf der Grundlage ihrer Situation am 30. September 2017, ohne rückwirkende Wirkung vor dem 1. Januar 2026.

Arbeitnehmer, die zum 1. Januar 2022 gemäß Artikel 46, 47, 49 und 50 des CCT-FHL neu eingestuft wurden


Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2026 beschäftigt sind, und gemäß den oben genannten Artikeln des CCT-FHL zum 1. Januar 2022 die Laufbahn gewechselt haben, werden in ihrer neuen Laufbahn in die gleiche Stufe eingestuft, ohne dass ihnen Dienstjahre verloren gehen und ohne rückwirkende Wirkung vor dem 1. Januar 2026. Die übrigen Bestimmungen des CCT-FHL 2022 bleiben davon unberührt und gelten weiterhin.

Arbeitnehmer in einer Übergangslaufbahn


Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2026 beschäftigt sind, und seit dem 1. Oktober 2017 in einer Übergangslaufbahn eingestuft sind, nämlich CA3 bis, CS4 bis, CS4 ter, CS8 bis oder CS8 ter, werden in die ihrem Berufsprofil entsprechende Laufbahn umgestuft.


Bei dieser Neueinstufung zum 1. Januar 2026 wird die erworbene Dienstzeit vollständig anerkannt und auf der Grundlage ihrer Situation zum 31. Dezember 2025 angerechnet, ohne rückwirkende Wirkung vor dem 1. Januar 2026.


Maßnahmen strikt zugunsten der Arbeitnehmer


Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2026 beschäftigt sind, und gemäß den oben festgelegten Regeln neu eingestuft werden, werden ausschließlich positiv neu eingestuft.


Umsetzung


Die Anpassung der Dienstzeit und die Abschaffung der Übergangslaufbahnen erfolgen spätestens im Dezember 2026, rückwirkend zum 1. Januar 2026.



 
 
 

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