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Wann muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden?

  • Autorenbild: Är Personalvertriedung
    Är Personalvertriedung
  • 14. Apr.
  • 1 Min. Lesezeit

Abwesenheit von 1 oder 2 Tagen:


-Vor, während oder nach einem gesetzlichen Urlaub, eines Ruhetags bei Nachtarbeit, eines zusätzlichen Urlaubstags für gearbeitete Wochenenden oder einem Überstundenausgleich ohne Wiederaufnahme der Arbeit.


-Vor freien Tagen, auf die ein gesetzlicher Urlaub, ein Ruhetag bei Nachtarbeit, ein zusätzlicher Urlaubstag für gearbeitete Wochenenden oder der Ausgleich von Überstunden folgt.


-An einem Tag an dem Sie an einer Weiterbildung teilnehmen sollten.


-Abgesehen von den oben genannten Sonderfällen, bei denen immer ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein ärztliches Attest erforderlich ist, können Sie sich bis zu drei Mal in einem Kalenderjahr wegen Arbeitsunfähigkeit abmelden, ohne ein ärztliches Attest vorlegen zu müssen. Ab der vierten Abwesenheit ist jedoch bei jeder weiteren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest erforderlich. ( In der SAGA-Software ist ein spezieller Zähler eingerichtet, der Sie über Ihre individuelle Situation informiert.)​


Abwesenheit von 3 Tagen oder mehr:​


-Ab dem dritten Tag der Abwesenheit ist zwingend ein ärztliches Attest einzureichen, das Ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit bescheinigt. Dieses Attest muss spätestens am dritten Tag der Abwesenheit der HR-Abteilung vorgelegt werden.


N.B.: Staatsbeamte, -angestellte und -arbeiter dürfen an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne ärztliches Attest fehlen.

 
 
 

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