Der Urlaub aus familiären Gründen kann im Rahmen der mit Covid-19 zusammenhängenden Gesundheitskrise von Eltern eines der nachstehend genannten Kinder genommen werden:
eines am oder nach dem 1. September 2015 geborenen unterhaltsberechtigten Kindes des Antragstellers;
eines unter 13-jährigen Kindes, das eine Schule besucht, die geschlossen ist oder an der der Unterricht wegen direkt im Zusammenhang mit der Gesundheitskrise stehender Gründe ausfällt, oder das wegen der Umsetzung eines Plans zur abwechselnden Betreuung der Schüler oder wegen der Anwendung der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen von keiner Schule oder Betreuungseinrichtung betreut werden kann, wobei in diesem Fall eine vom Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend ausgestellte Bescheinigung über die bestehende Situation vorgelegt werden muss.
Als von COVID-19 gefährdete Kinder gelten (Atemwegserkrankungen, Herzerkrankungen oder Immundefekt)
mit einer Behinderung, die zwischen 13 und 18 Jahren (oder bis 25 Jahre) alt sind, von der CAE beziehen, wenn sie die Sonderzulage von der CAE beziehen.
Wenn andere Personen, seien es die Eltern oder ein anderes Mitglied des Haushalts, sich um das Kind kümmern können, z. B. weil diese Personen für die Zeit, für welche der Antrag auf Urlaub aus familiären Gründen gestellt wurde, Kurzarbeit in Anspruch nehmen, hat der antragstellende Elternteil keinen Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen.
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