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Innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung

  • Autorenbild: Är Personalvertriedung
    Är Personalvertriedung
  • 4. Nov. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Anfang November 2020 treten Änderungen zum Reclassementsgesetz in Kraft. Nähere Infos dazu bekommt ihr bei uns.


Die innerbetriebliche Wiedereingliederung richtet sich an Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen, wegen einer Behinderung oder aufgrund von Verschleiß unfähig sind, ihre letzte Beschäftigung auszuüben, ohne jedoch eine Invalidenrente zu erhalten.


Dem Arbeitnehmer kann entsprechend seinen verbleibenden Fähigkeiten ein anderer Arbeitsplatz oder eine andere Arbeitsregelung zugewiesen werden.


Die Reduzierung der Arbeitszeit ist abhängig von dem Gutachten des zuständigen Arbeitsmediziners und darf maximal 20% Ihrer ursprünglich geleisteten Arbeitszeit betragen. Eine Reduktion der Arbeitszeit kann im Ausnahmefall jedoch bis zu 75 % der regulären Arbeitszeit betragen, mindestens jedoch 10 Arbeitsstunden pro Woche. Parallel wird von der ADEM eine Lohnausfallzahlung gewährt.


Mehr dazu unter www.chnp.org/krankheit (le reclassement professionnel)



 
 
 

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