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Einen Arbeits-/Wegeunfall melden

Jeder Versicherte, der Opfer eines Arbeits-/Wegeunfalls geworden ist, muss seinen Arbeitgeber (oder dessen Vertreter) unverzüglich, außer in gebührend begründeten Ausnahmefällen, von dem Unfall in Kenntnis setzen, um in den Genuss verschiedener Leistungen wie Renten und Entschädigungen oder auch die Entschädigung der Fahrzeugschäden durch die Unfallversicherung ( Association d'assurance accident - AAA) zu kommen. Dies gilt auch für alle Mitarbeiter des CHNP.


Arbeitsunfall


Damit der Unfall durch die Unfallversicherung abgedeckt ist, muss er:

  • im Rahmen der Berufstätigkeit erfolgt sein und;

  • eine Körperverletzung und/oder Fahrzeugschäden zur Folge haben.

Der Unfall muss sich bei der Durchführung des Arbeitsvertrags ereignet haben, d. h.:

  • im Rahmen der Tätigkeit des Unternehmens, bei dem der Versicherte beschäftigt ist, oder;

  • im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses zum Arbeitgeber.

Hinweis: Ein Unfall, der sich während der Arbeitszeit am Arbeitsort ereignet hat, gilt als ein auf die versicherte berufliche Tätigkeit zurückzuführender Unfall. Wenn die Unfallursache unbekannt ist und die Unfallversicherung eine Entschädigung verweigert, muss diese nachweisen können, dass der Schaden durch einen Umstand verursacht wurde, der in keinem Zusammenhang mit der Arbeit steht.

Wegeunfall

Der Wegeunfall muss sich ereignet haben:

  • zwischen dem ständigen Wohnsitz und dem Arbeitsort des Versicherten (Hin- oder Rückweg);

  • zwischen dem Arbeitsort des Versicherten und dem Ort, an dem er üblicherweise sein Mittagessen zu sich nimmt (z. B. Kantine, Restaurant);

  • auf dem üblichen oder dem direkten Weg des Versicherten.

Unter ständigem Wohnsitz ist zu verstehen:

  • der Hauptwohnsitz;

  • der Zweitwohnsitz, sofern dieser eine gewisse Beständigkeit aufweist.

Im weiteren Sinne deckt der Begriff üblicher Weg insbesondere Folgendes ab:

  • den Umweg, den der Versicherte fährt, um ein in seinem Haushalt lebendes Kind bei einer Drittperson abzugeben oder abzuholen, in deren Betreuung er sein Kind geben muss, um seine Berufstätigkeit auszuüben;

  • die Abweichung vom direkten Weg, die im Rahmen einer regelmäßigen Fahrgemeinschaft erforderlich ist. Der Umweg muss gerechtfertigt und angemessen sein.

Der Versicherte erhält keine Entschädigung, wenn der Unfall:

  • durch grobe Fahrlässigkeit seitens des Versicherten verursacht wurde (z. B. durch einen groben Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung);

  • auf einem Weg erfolgte, der aus persönlichen Gründen, die nicht mit den wesentlichen Bedürfnissen des Alltags oder der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang stehen, unterbrochen oder umgeleitet wurde.

Hinweis: Der Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall beginnt dann, wenn der Versicherte seine Wohnung verlässt, und endet, wenn er sein Arbeitsgebäude betritt („ Tür zu Tür“).

Mehr Informationen zu Fristen, dem Vorgehen und Leistungen bekommst Du direkt bei deiner Personalvertriedung und auch unter diesem [ Link ]


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