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Der Sozialurlaub

Aktualisiert: 12. Sept. 2019

Der Sozialurlaub beträgt für eine in Vollzeit beschäftigte Person maximal 38 Stunden pro Kalenderjahr.


Bei Teilzeitarbeit wird dessen Dauer anteilig berechnet.


Er ist aufteilbar.


Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf den Sozialurlaub entsprechend der nachfolgenden Liste:


1) Ereignisse die unmittelbar mit der Person des den Sozialurlaub beantragenden Arbeitnehmers in Verbindung stehen:

  • gerichtliche Vorladungen (persönliche Angelegenheiten),

  • Prüfungen im Rahmen von Studien,

  • schwerwiegende Zwischenfälle (z.B. Brand in der Wohnung, schwere Unwetter, Straßenperrungen, Flugzeugausfälle bei Urlaubsrückkehr ...),

  • Visite médicale (wenn die 2 Stunden pro Monat nicht ausreichen).

2) Ereignisse im Zusammenhang mit einer Person der Familienzugehörigkeit 1. Grades (Kind, Partner/Ehegatte, Eltern) oder die dem Haushalt des Arbeitnehmers angehört und angesichts derer die außergewöhnliche, punktuelle Hilfe und Unterstützung des Arbeitnehmers unerlässlich ist:

  • Pflege und Hilfe bei Krankheit oder Unfall,

  • Arztbesuche, therapeutische Eingriffe und Behandlungen,

  • größere Probleme im Zusammenhang mit dem Schulbesuch eines Kindes (ärztliche, psychologische, pädagogische Hilfsmaßnahmen).

Im CHNP wurde eine Kommission für den Sozialurlaub gebildet. Diese Kommission ist zuständig für alle Fragen die sich im Zusammenhang mit dem Sozialurlaub stellen (Gewährung, Kontrolle, Sanktionen, allgemeine Bewertung).


Sie besteht aus zwei Mitgliedern (einem Mitglied der Klinikleitung und einem Mitglied der Personaldelegation, der Gleichstellungsbeauftragten Sara Mota). Jede Entscheidung der Kommission muss in gegenseitigem Einvernehmen getroffen werden.


Die Kommission ist mit folgenden Aufgaben betreut:

  1. die Anträge auf Gewährung von Sozialurlaub entgegennehmen und darüber entscheiden ohne aber die diesbezüglichen Bestimmungen des Kollektivvertrags zu beeinträchtigen,

  2. die Kontrolle über die Anwendung des Sozialurlaubs ausüben und das Ergreifen von Sanktionen gegen jene Arbeitnehmer beschließen, denen Sozialurlaub zugestanden wurde und die sich in diesem Zusammenhang des Missbrauchs schuldig gemacht haben,

  3. die allgemeine Entwicklung des Sozialurlaubs innerhalb des Betriebs bewerten und der paritätischen Vertragskommission des Kollektivvertrags darüber Bericht erstatten.

Wenn der Sozialurlaub aus einem anderen als den auf der vorstehenden Liste aufgeführten Gründen beantragt wird, kann die zuständige Kommission dem Antrag stattgeben. Sie kann auch eine unbezahlte Verlängerung (unbezahlter Urlaub) zugestehen, wenn der Arbeitnehmer bereits den gesamten ihm für das laufende Jahr zustehenden Sozialurlaub verbraucht hat.


Zur Gewährung des Sozialurlaubs muss der Arbeitnehmer im Voraus einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Kommission einreichen.


Der Antrag muss vorschriftsmäßig begründet sein und die Belege (Bescheinigungen, Atteste, ...) betreffend das Ereignis, aufgrund dessen der Sozialurlaub beantragt wird, müssen beigefügt sein. Es ist auch wichtig, dass Sie genau angeben wieviel Stunden oder Minuten Sie den Sozialurlaub nehmen wollen.


Bitte fügen Sie dem Antrag KEINE Arztberichte oder sonstige medizinische/juristische Gutachten hinzu.


Wenn der Sozialurlaub planbar ist (beispielsweise Gerichtstermine,…) bitten wir Sie, Ihren direkten Vorgesetzen hierüber zu informieren und ihn zu bitte, Ihnen Überstunden oder Urlaub einzutragen.


Sobald die Anfrage auf Sozialurlaub unterschrieben wurde, werden die genehmigten Stunden vom Personalbüro eingetragen. Da die Kommission nur einmal im Monat zusammen kommt, kann dies auch rückwirkend geschehen.


Das missbräuchliche Handeln eines Arbeitnehmers, dem ein Sozialurlaub gewährt wurde, gilt als Schädigung der Interessen der Mitarbeiter und des Betriebs.

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