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Ausgang während der Arbeitsunfähigkeit?

  • Autorenbild: Är Personalvertriedung
    Är Personalvertriedung
  • 15. Jan.
  • 1 Min. Lesezeit

Die ersten 5 Tage der Krankmeldung sind keine Ausgänge erlaubt, auch wenn dies im ärztlichen Attest angegeben ist.

Ab dem 6. Tag sind Ausgänge zwischen 10.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr erlaubt, sofern der Arzt keine Einwände hat.

Die Wahrnehmung von Arztterminen ist die einzige, von Anfang an erlaubten Ausgänge.

Im Fall einer Kontrolle müssen sie belegt werden können.

N.B : Der als arbeitsunfähig erklärten Person ist es nicht gestattet:

• an sportlichen Aktivitäten teilzunehmen (außer bei medizinischer Indikation);

• eine mit seinem Gesundheitszustand unvereinbare Tätigkeit auszuüben;

• eine Gaststätte oder ein Restaurant aufzusuchen. Eine Ausnahme bildet die Einnahme einer Mahlzeit ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und unter dem Vorbehalt einer vorherigen Information der CNS. Hierfür gibt es ein spezielles Formular.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der CNS unter: www.cns.lu.

 
 
 

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