Der Arbreitgeber hat im Prinzip kein Anrecht auf den Urlaub des Mitarbeiters. Der Mitarbeiter kann frei über seine Urlaubstage verfügen.
Der Arbeitnehmer muss einen Urlaubsantrag stellen oder diesen ggf. schon im Rahmen einer Versammlung zur Urlaubsplanung festgelegt haben. Sein Urlaub kann nur verweigert werden (mit Begründung) falls dieser den betrieblichen Verlauf behindert.
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