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Vorruhestand für Schicht- und Nachtarbeiter

  • Autorenbild: Är Personalvertriedung
    Är Personalvertriedung
  • 22. Juli 2024
  • 1 Min. Lesezeit

Um den Vorruhestand für Schicht- und Nachtarbeiter in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer folgende Bedingungen erfüllen:

  • das 57. Lebensjahr vollendet haben;

  • seit mindestens 5 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt sein, der den Antrag einreicht;

  • Folgendes nachweisen können:

    • dass er entweder 20 Jahre als Schichtarbeiter (im Rahmen von aneinander anschließenden Schichten, von denen eine eine Nachtschicht sein muss) oder 20 Jahre ausschließlich in Nachtarbeit beschäftigt war;

    • oder dass er im Laufe der letzten 25 Erwerbsjahre 15 Jahre als Schichtarbeiter (im Rahmen von aneinander anschließenden Schichten, von denen eine eine Nachtschicht sein muss) oder 15 Jahre ausschließlich in Nachtarbeit beschäftigt war;

Mindestens 20 % der normalen monatlichen Arbeitszeit müssen in das Zeitfenster zwischen 22.00 und 6.00 Uhr fallen.

  • spätestens 3 Jahre nach Eintritt in den Vorruhestand die Kriterien für die Begründung des Anspruchs auf eine Altersrente oder eine vorgezogene Altersrente erfüllen.

Sind diese Bedingungen erfüllt, kann die Zulassung zum Vorruhestand nicht abgelehnt werden: Der Vorruhestand für Schicht- und Nachtarbeiter stellt einen Rechtsanspruch dar.

 
 
 

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