Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber den Urlaubszeitraum nicht einseitig festlegen. Die Initiative, Urlaub zu beantragen, obliegt dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeber kann den Antrag nur ablehnen, wenn er ausreichend Gründe dafür hat und diese darlegt. Im Rahmen der Urlaubsbesprechungen oder im Alltag gibt es im CHNP in der Regel keine oder wenig Abstimmungsprobleme. Nur zwei Themen kommen über die Jahre immer wieder mal zur Sprache, auf die wir kurz eingehen:
Vorrangsregelung für Eltern mit schulpflichtigen Kindern
Um den Vorrang zwischen den Urlaubsanträgen mehrerer Arbeitnehmer zu bestimmen, kann der Arbeitgeber die Kriterien frei bestimmen, muss jedoch das Diskriminationsverbot beachten. Problematisch wäre beispielsweise ein absolutes Vorrecht während der Schulferien zugunsten der Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern, da es sich um eine Diskrimination aufgrund des Familienstandes handeln dürfte.
Urlaubsblöcke von mehr als zwei Wochen
Das Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass der gesamte Urlaubsanspruch grundsätzlich zusammen und in einem Mal genommen werden muss und nur ausnahmsweise in Abschnitte von mindestens zwei Kalenderwochen unterteilt werden kann.
Diese Bestimmung könnte auf der einen Seite als obsolet angesehen werden, da sie in der Praxis kaum mehr zur Anwendung kommt und weder den Bedürfnissen der Arbeitgeber noch den Wünschen der Arbeitnehmer gerecht wird. Trotzdem hat der Gesetzgeber dies in einer (nur kleinen) Modifikation des Arbeitsgesetzbuches (Art. 233-8) am 8.4.2018 nochmal dahingehend bestätigt und wie folgt fixiert: "Le congé peut être pris en une seule fois, à moins que les besoins du service ou les désirs justifiés du salarié n’exigent un fractionnement, auquel cas une des fractions du congé doit correspondre à au moins deux semaines de calendrier."
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