07.04.2024 (2. Update)
Es bleibt spannend, weil anscheinend mehr Unsicherheiten und Unklarheiten herrschen, als anfänglich von den verschiedenen Akteuren gedacht. Hier ein aktueller Auszug aus dem Tageblatt:
Quelle www.tageblatt.lu "Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Deutschland beschert den Grenzgängern von der anderen Seite der Mosel endlich 34 Home-Office-Tage. Allerdings beinhaltet es auch einige Überraschungen. So wurde Mitte März bekannt, dass Löhne auf Überstunden jetzt beim deutschen Fiskus versteuert werden.
Laut dem Steueranwalt Stephan Wonnebauer gilt diese Regelung nicht nur rückwirkend für das Jahr 2024 – sondern „für alle offenen Fälle“. Im Gespräch mit dem Tageblatt erklärt Wonnebauer: „Ich habe jetzt einen Fall, da besteuern die Deutschen die Überstunden. Und das ist von 2021.“ Die neue Regelung werde tatsächlich angewendet – und das offenbar nicht nur für 2024. „Wessen Steuererklärungen noch nicht abschließend bearbeitet wurden oder wer sie noch nicht eingereicht hat, muss jetzt mit vielem rechnen“, sagt Wonnebauer.
Der Steuerexperte erklärt auch, dass der deutsche Steuerfreibetrag den Grenzgängern kaum Erleichterung böte. „In Deutschland gilt der sogenannte Progressionsvorbehalt“, sagt Wonnebauer. „Der Steuersatz ermittelt sich also aus dem Luxemburger Gehalt und dem in Deutschland zu versteuernden Anteil. Das weiß jeder Steuerfachangestellte.“
Laut den Gewerkschaften OGBL und LCGB hatte das Luxemburger Finanzministerium erklärt, dass es wegen des Freibetrags erst „nicht zu einer systematischen Besteuerung aller in Luxemburg geleisteten Überstunden in Deutschland kommen“ werde. Dem widerspricht Wonnebauer: „Die Darstellung ist komplett falsch.“"
21.03.2024 (Update):
Ab dem 01.01.2024 treten rückwirkend neue Regelungen zur Besteuerung von
Lohnzuschlägen und Überstunden in Luxemburg und Deutschland in Kraft. Gemäß aktuellen
Informationen werden Lohnzuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit als in
Luxemburg effektiv besteuert angesehen. Das bedeutet, dass diese Vergütungen sowie die entsprechenden Zuschläge in Luxemburg besteuert werden, sofern die Arbeit dort geleistet wurde. Dies entspricht der bisherigen Besteuerungspraxis. Die neue Kooperationsvereinbarung legt auch fest, dass Löhne, Gehälter und Zuschläge für geleistete Überstunden als tatsächlich nicht effektiv besteuert gelten.
Das bedeutet, dass deutsche Grenzgänger diese Lohnbestandteile, rückwirkend zum 01.01.2024, in Deutschland versteuern müssen. Selbst wenn nur eine Überstunde im gesamten Jahr geleistet (und ausgezahlt) wurde, muss in Deutschland eine Steuererklärung abgegeben werden.
Der Vollständigkeit halber weisen wir, als Är Personalvertriedung, darauf hin, dass die Zahl der im CHNP anfallenden Überstunden, wie in jedem Unternehmen, immer ein Kostenfaktor darstellt, auf mehreren Ebenen, der ständig analysiert wird und wo es mit Gewissheit zu abgeleiteten Aktionen kommen wird (Sensibilisierungen, Anpassungen, ...).
6.3.2024: Wir sind an der Thematik, da in Luxemburg nicht versteuerte Gehaltsanteile in Deutschland zukünftig steuerpflichtig sind, sofern sie das individuelle reguläre Bruttomonatsgehalt übersteigen. Noch können wir keine abschließende Stellungnahme abgeben, sind uns aber der Brisanz bewusst, haben auch den OGBL aktiviert.
Comments